Lektion 6.3 · 5 Min.
Die Fristen eines Jahres auf einen Blick
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Bei jedem Anlass. Unterweisung vor dem ersten Arbeitstag und bei Änderungen, Überprüfung der Evaluierung nach Unfällen und bei Neuem, Aufzeichnung jedes Unfalls mit mehr als drei Tagen Ausfall.
- Begehung ab 11 Beschäftigten. In Arbeitsstätten mit 11 bis 50 Beschäftigten kommen Sicherheitsfachkraft und Arbeitsmedizin mindestens einmal im Kalenderjahr.
- Kleine Arbeitsstätten und Bildschirm. Begehung bei 1 bis 10 Beschäftigten alle zwei, bei reinen Büros alle drei Kalenderjahre; die Augenuntersuchung bei Bildschirmarbeit alle drei Jahre anbieten.
- Ersthelfer und Sicherheitsvertrauensperson. Erste-Hilfe-Auffrischung spätestens alle vier Jahre, oder geteilt alle zwei; die Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson gilt vier Jahre.
- Unfallaufzeichnungen aufbewahren. Aufzeichnungen über Arbeitsunfälle sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Im Unternehmermodell: Weiterbildung spätestens alle drei Jahre.
Im Detail
Die Fristen
| Wann | Was | Grundlage |
|---|---|---|
| vor dem ersten Arbeitstag | Unterweisung; Information über Gefahren und Maßnahmen | § 14 Abs. 2 Z 1, § 12 Abs. 2 ASchG |
| vor der ersten Bildschirmarbeit | Augenuntersuchung anbieten | § 11 Abs. 1 BS-V |
| bei Anlass | Evaluierung überprüfen: nach Unfällen, Erkrankungen, belastenden Vorfällen, bei neuen Mitteln, Stoffen, Verfahren | § 4 Abs. 5 ASchG |
| bei Anlass | Unterweisung bei Versetzung, neuen Arbeitsmitteln, Stoffen, Verfahren und nach Unfällen | § 14 Abs. 2 ASchG |
| nach einem Unfall mit mehr als drei Kalendertagen Ausfall | aufzeichnen | § 16 Abs. 1 ASchG |
| jedes Kalenderjahr | Begehung bei 11 bis 50 Beschäftigten | § 77a Abs. 2 Z 2 ASchG |
| alle zwei Kalenderjahre | Begehung bei 1 bis 10 Beschäftigten | § 77a Abs. 2 Z 1 ASchG |
| alle drei Kalenderjahre | Begehung bei 1 bis 10 Beschäftigten mit nur Büroarbeitsplätzen | § 77a Abs. 2 Z 1a ASchG |
| alle drei Jahre | Augenuntersuchung bei Bildschirmarbeit anbieten | § 11 Abs. 1 BS-V |
| spätestens alle drei Jahre | Weiterbildung im Unternehmermodell, mindestens 14 Einheiten | § 78b Abs. 3 ASchG |
| spätestens alle vier Jahre | Erste-Hilfe-Auffrischung, mindestens 8 Stunden, oder 4 Stunden alle zwei Jahre | § 40 Abs. 3 AStV |
| alle vier Jahre | die Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson läuft aus | § 10 Abs. 5 ASchG |
| mindestens fünf Jahre | Unfallaufzeichnungen aufbewahren | § 16 Abs. 2 ASchG |
Was das im Alltag heißt
Einzeln sind diese Fristen überschaubar. Mühsam wird es, weil sie unterschiedlich laufen: je Person, je Arbeitsplatz, je Arbeitsstätte. Die Arbeitsinspektion empfiehlt, die Evaluierung als Werkzeug zu nutzen und nicht als Ordner für die Kontrolle (Arbeitsinspektion).
Wie Sie das handhaben und was dabei am meisten Zeit kostet, würden wir gern von Ihnen hören: in acht kurzen Fragen, oder lieber in einem Gespräch von etwa 20 Minuten. Wir verkaufen nichts.
Checkliste
- Wir haben alle Fristen dieser Lektion an einem Ort.
- Für jede Frist ist klar, wer sie im Blick hat.
- Wir wissen, wann die nächste Begehung fällig ist.
- Wir wissen, wann welche Ersthelfer auffrischen müssen.
- Wir wissen, wann die Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson ausläuft.
Quiz
Wie lange sind Aufzeichnungen über Arbeitsunfälle mindestens aufzubewahren?
- Drei Jahre
- Ein Jahr
- Fünf Jahre
- Zehn Jahre
Auflösung anzeigen
Richtig ist C: Fünf Jahre. § 16 Abs. 2 ASchG: mindestens fünf Jahre.
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) § 14, RIS, Fassung vom 4. Oktober 2026
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) § 12, RIS, Fassung vom 4. Oktober 2026
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) § 4, RIS, Fassung vom 4. Oktober 2026
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) § 16, RIS, Fassung vom 4. Oktober 2026
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) § 77a, RIS, Fassung vom 4. Oktober 2026
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) § 78b, RIS, Fassung vom 4. Oktober 2026
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) § 10, RIS, Fassung vom 4. Oktober 2026
- Arbeitsstättenverordnung (AStV) § 40, RIS, Fassung vom 4. Oktober 2026
- Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V) § 11, RIS, Fassung vom 4. Oktober 2026
- Arbeitsinspektion: Durchführung der Evaluierung (gelesen am 4. Oktober 2026)
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und seine Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes (gelesen am 4. Oktober 2026). Nicht berücksichtigt sind Regeln für Bereiche außerhalb des ASchG, etwa die Land- und Forstwirtschaft oder den öffentlichen Dienst, und besondere Regeln für einzelne Arbeitsstoffe oder Branchen. Kein Angebot der Arbeitsinspektion, der AUVA oder der Wirtschaftskammer.