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Lektion 6.3 · 5 Min.

Die Fristen eines Jahres auf einen Blick

Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz

Auf einen Blick

Im Detail

Die Fristen

WannWasGrundlage
vor dem ersten ArbeitstagUnterweisung; Information über Gefahren und Maßnahmen§ 14 Abs. 2 Z 1, § 12 Abs. 2 ASchG
vor der ersten BildschirmarbeitAugenuntersuchung anbieten§ 11 Abs. 1 BS-V
bei AnlassEvaluierung überprüfen: nach Unfällen, Erkrankungen, belastenden Vorfällen, bei neuen Mitteln, Stoffen, Verfahren§ 4 Abs. 5 ASchG
bei AnlassUnterweisung bei Versetzung, neuen Arbeitsmitteln, Stoffen, Verfahren und nach Unfällen§ 14 Abs. 2 ASchG
nach einem Unfall mit mehr als drei Kalendertagen Ausfallaufzeichnen§ 16 Abs. 1 ASchG
jedes KalenderjahrBegehung bei 11 bis 50 Beschäftigten§ 77a Abs. 2 Z 2 ASchG
alle zwei KalenderjahreBegehung bei 1 bis 10 Beschäftigten§ 77a Abs. 2 Z 1 ASchG
alle drei KalenderjahreBegehung bei 1 bis 10 Beschäftigten mit nur Büroarbeitsplätzen§ 77a Abs. 2 Z 1a ASchG
alle drei JahreAugenuntersuchung bei Bildschirmarbeit anbieten§ 11 Abs. 1 BS-V
spätestens alle drei JahreWeiterbildung im Unternehmermodell, mindestens 14 Einheiten§ 78b Abs. 3 ASchG
spätestens alle vier JahreErste-Hilfe-Auffrischung, mindestens 8 Stunden, oder 4 Stunden alle zwei Jahre§ 40 Abs. 3 AStV
alle vier Jahredie Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson läuft aus§ 10 Abs. 5 ASchG
mindestens fünf JahreUnfallaufzeichnungen aufbewahren§ 16 Abs. 2 ASchG

Was das im Alltag heißt

Einzeln sind diese Fristen überschaubar. Mühsam wird es, weil sie unterschiedlich laufen: je Person, je Arbeitsplatz, je Arbeitsstätte. Die Arbeitsinspektion empfiehlt, die Evaluierung als Werkzeug zu nutzen und nicht als Ordner für die Kontrolle (Arbeitsinspektion).

Wie Sie das handhaben und was dabei am meisten Zeit kostet, würden wir gern von Ihnen hören: in acht kurzen Fragen, oder lieber in einem Gespräch von etwa 20 Minuten. Wir verkaufen nichts.

Checkliste

Quiz

Wie lange sind Aufzeichnungen über Arbeitsunfälle mindestens aufzubewahren?

  1. Drei Jahre
  2. Ein Jahr
  3. Fünf Jahre
  4. Zehn Jahre
Auflösung anzeigen

Richtig ist C: Fünf Jahre. § 16 Abs. 2 ASchG: mindestens fünf Jahre.

Quellen

Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und seine Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes (gelesen am 4. Oktober 2026). Nicht berücksichtigt sind Regeln für Bereiche außerhalb des ASchG, etwa die Land- und Forstwirtschaft oder den öffentlichen Dienst, und besondere Regeln für einzelne Arbeitsstoffe oder Branchen. Kein Angebot der Arbeitsinspektion, der AUVA oder der Wirtschaftskammer.