Lektion 6.2 · 6 Min.
Wenn das Arbeitsinspektorat kommt
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Beraten, auffordern, erst dann anzeigen. Bei einer Übertretung berät die Arbeitsinspektion, fordert schriftlich mit Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands auf und zeigt an, wenn die Frist verstreicht.
- Was belegt sein muss. Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument, die Unterweisungen, die Ausbildung der Ersthelfer, die Meldung der Sicherheitsvertrauensperson, die Unfallaufzeichnungen.
- Dokument und Betrieb sollen übereinstimmen. Die Arbeitsinspektion stellt immer wieder fest, dass das Dokumentierte wenig mit der betrieblichen Wirklichkeit zu tun hat.
- Zuständig und mit Termin. Kommt eine Aufforderung, braucht sie eine zuständige Person und einen Termin innerhalb der Frist, wie jede andere Maßnahme.
- Eine Überprüfung kann verlangt werden. Auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorats ist die Evaluierung zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
Im Detail
Wie es abläuft
Stellt die Arbeitsinspektion eine Übertretung fest, berät sie nach Möglichkeit, mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Umsetzung, und fordert den Arbeitgeber formlos schriftlich auf, innerhalb einer angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen § 9 Abs. 1 ArbIG. Erst wenn die Frist verstreicht, erstattet das Arbeitsinspektorat Anzeige § 9 Abs. 2 ArbIG; bei schwerwiegenden Übertretungen auch ohne vorherige Aufforderung § 9 Abs. 3 ArbIG. Es kann auch begründet verlangen, dass die Evaluierung überprüft wird § 4 Abs. 5 Z 6 ASchG.
Was nachweisbar sein muss
Aus den Pflichten dieses Kurses ergibt sich, was ein kleiner Betrieb belegen können muss:
| Was | Grundlage |
|---|---|
| das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument, mit Gefahren, Maßnahmen, Zuständigen und Fristen | § 5 ASchG, § 2 DOK-VO |
| Nachweise der Unterweisungen | § 14 Abs. 1 ASchG |
| Nachweise der Ausbildung und Auffrischung der Ersthelfer | § 40 AStV |
| die schriftliche Mitteilung der Sicherheitsvertrauenspersonen an das Arbeitsinspektorat, ab mehr als 10 Beschäftigten | § 10 Abs. 8 ASchG |
| die Aufzeichnungen über Arbeitsunfälle der letzten fünf Jahre | § 16 ASchG |
| die Evaluierung nach dem Mutterschutzgesetz, wo Frauen beschäftigt werden | § 2a MSchG |
Dokument und Wirklichkeit
Aus der Erfahrung ihrer Kontrollen hält die Arbeitsinspektion fest, dass das Dokumentierte immer wieder wenig mit der betrieblichen Wirklichkeit zu tun hat (Arbeitsinspektion). Die beste Vorbereitung ist deshalb keine Mappe für die Kontrolle, sondern eine Evaluierung, die am Arbeitsplatz entstanden ist und gepflegt wird.
Kommt eine schriftliche Aufforderung, lässt sie sich wie eine Maßnahme aus der Evaluierung behandeln: mit einer zuständigen Person und einem Termin innerhalb der Frist, so wie das Dokument es für offene Maßnahmen verlangt § 2 Abs. 1 Z 6 DOK-VO.
Checkliste
- Wir finden das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument in wenigen Minuten.
- Die Nachweise über Unterweisungen und Ersthelfer sind vollständig.
- Wenn wir eine Sicherheitsvertrauensperson brauchen, ist ihre Mitteilung an das Arbeitsinspektorat abgelegt.
- Die Unfallaufzeichnungen der letzten fünf Jahre sind vorhanden.
- Das Dokument stimmt mit dem überein, was im Betrieb wirklich passiert.
Quiz
Was muss das Arbeitsinspektorat tun, bevor es eine nicht schwerwiegende Übertretung anzeigt?
- Den Betrieb zweimal besuchen
- Die AUVA verständigen
- Beraten und schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen
- Nichts, es zeigt sofort an
Auflösung anzeigen
Richtig ist C: Beraten und schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. § 9 Abs. 1 und 2 ArbIG: Beratung und schriftliche Aufforderung mit Frist; die Anzeige folgt erst, wenn die Frist nicht eingehalten wird.
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
- Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG) § 9, RIS, Fassung vom 4. Oktober 2026
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) § 4, RIS, Fassung vom 4. Oktober 2026
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) § 5, RIS, Fassung vom 4. Oktober 2026
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) § 10, RIS, Fassung vom 4. Oktober 2026
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) § 14, RIS, Fassung vom 4. Oktober 2026
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) § 16, RIS, Fassung vom 4. Oktober 2026
- Arbeitsstättenverordnung (AStV) § 40, RIS, Fassung vom 4. Oktober 2026
- Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) § 2a, RIS, Fassung vom 4. Oktober 2026
- Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), RIS, Fassung vom 4. Oktober 2026
- Arbeitsinspektion: Durchführung der Evaluierung (gelesen am 4. Oktober 2026)
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und seine Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes (gelesen am 4. Oktober 2026). Nicht berücksichtigt sind Regeln für Bereiche außerhalb des ASchG, etwa die Land- und Forstwirtschaft oder den öffentlichen Dienst, und besondere Regeln für einzelne Arbeitsstoffe oder Branchen. Kein Angebot der Arbeitsinspektion, der AUVA oder der Wirtschaftskammer.