Lektion 6.1 · 5 Min.
Wann die Evaluierung zu überprüfen ist
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Anpassen, wenn sich etwas ändert. Die Evaluierung ist erforderlichenfalls zu überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten anzupassen; die Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
- Nach Unfällen und Erkrankungen. Insbesondere nach Unfällen, bei begründetem Verdacht auf arbeitsbedingte Erkrankungen und nach Zwischenfällen mit erhöhter psychischer Fehlbeanspruchung.
- Neue Mittel, Stoffe, Verfahren. Bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren, bei neuen Erkenntnissen und bei sonstigen Umständen, die auf eine Gefahr schließen lassen.
- Auf begründetes Verlangen. Und auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorats.
- Jede Überprüfung festhalten. Das Dokument wird mitangepasst: wer überprüft hat, wann und für welchen Bereich.
Im Detail
Laufend, nicht einmalig
Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist erforderlichenfalls zu überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Die festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen; dabei ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben § 4 Abs. 4 ASchG. Ein festes Intervall nennt § 4 dafür nicht; er nennt Anlässe.
Die Anlässe
Eine Überprüfung und erforderlichenfalls Anpassung hat insbesondere zu erfolgen § 4 Abs. 5 ASchG:
| § 4 Abs. 5 | Anlass |
|---|---|
| Z 1 | nach Unfällen |
| Z 2 | bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie arbeitsbedingt sind |
| Z 2a | nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung |
| Z 3 | bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit schließen lassen |
| Z 4 | bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren |
| Z 5 | bei neuen Erkenntnissen im Sinne des § 3 Abs. 2 ASchG |
| Z 6 | auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorats |
Für werdende und stillende Mütter gelten eigene Anlässe § 2a Abs. 3 MSchG; dazu Lektion 2.5.
Ins Dokument
Bei jeder Überprüfung und Anpassung muss auch das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument angepasst werden, und aus ihm muss sich ergeben, wer überprüft hat, wann und für welchen Bereich § 3 DOK-VO.
Ein Vorschlag dieses Kurses, keine Vorschrift: Die regelmäßigen Begehungen durch Sicherheitsfachkraft und Arbeitsmedizin § 77a ASchG sind ein guter Anlass, die Ereignisse seit der letzten Begehung gemeinsam durchzugehen.
Checkliste
- Nach jedem Unfall prüfen wir, ob die Evaluierung noch stimmt.
- Neue Geräte, Stoffe und Verfahren lösen eine Überprüfung aus.
- Nach belastenden Vorfällen überprüfen wir auch die psychischen Belastungen.
- Jede Überprüfung steht mit Name, Datum und Bereich im Dokument.
Quiz
Schreibt § 4 ASchG ein festes Intervall für die Überprüfung vor, etwa jährlich?
- Ja, jedes Jahr
- Ja, alle fünf Jahre
- Nein, eine Überprüfung ist nie nötig
- Nein; er verlangt die Überprüfung bei Bedarf und nennt Anlässe wie Unfälle oder neue Arbeitsmittel
Auflösung anzeigen
Richtig ist D: Nein; er verlangt die Überprüfung bei Bedarf und nennt Anlässe wie Unfälle oder neue Arbeitsmittel. § 4 Abs. 4 und 5 ASchG verlangen die Überprüfung erforderlichenfalls und insbesondere bei den genannten Anlässen, ohne festes Intervall.
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) § 4, RIS, Fassung vom 4. Oktober 2026
- Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), RIS, Fassung vom 4. Oktober 2026
- Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) § 2a, RIS, Fassung vom 4. Oktober 2026
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) § 77a, RIS, Fassung vom 4. Oktober 2026
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und seine Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes (gelesen am 4. Oktober 2026). Nicht berücksichtigt sind Regeln für Bereiche außerhalb des ASchG, etwa die Land- und Forstwirtschaft oder den öffentlichen Dienst, und besondere Regeln für einzelne Arbeitsstoffe oder Branchen. Kein Angebot der Arbeitsinspektion, der AUVA oder der Wirtschaftskammer.