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Lektion 6.1 · 5 Min.

Wann die Evaluierung zu überprüfen ist

Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz

Auf einen Blick

Im Detail

Laufend, nicht einmalig

Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist erforderlichenfalls zu überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Die festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen; dabei ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben § 4 Abs. 4 ASchG. Ein festes Intervall nennt § 4 dafür nicht; er nennt Anlässe.

Die Anlässe

Eine Überprüfung und erforderlichenfalls Anpassung hat insbesondere zu erfolgen § 4 Abs. 5 ASchG:

§ 4 Abs. 5Anlass
Z 1nach Unfällen
Z 2bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie arbeitsbedingt sind
Z 2anach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung
Z 3bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit schließen lassen
Z 4bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren
Z 5bei neuen Erkenntnissen im Sinne des § 3 Abs. 2 ASchG
Z 6auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorats

Für werdende und stillende Mütter gelten eigene Anlässe § 2a Abs. 3 MSchG; dazu Lektion 2.5.

Ins Dokument

Bei jeder Überprüfung und Anpassung muss auch das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument angepasst werden, und aus ihm muss sich ergeben, wer überprüft hat, wann und für welchen Bereich § 3 DOK-VO.

Ein Vorschlag dieses Kurses, keine Vorschrift: Die regelmäßigen Begehungen durch Sicherheitsfachkraft und Arbeitsmedizin § 77a ASchG sind ein guter Anlass, die Ereignisse seit der letzten Begehung gemeinsam durchzugehen.

Checkliste

Quiz

Schreibt § 4 ASchG ein festes Intervall für die Überprüfung vor, etwa jährlich?

  1. Ja, jedes Jahr
  2. Ja, alle fünf Jahre
  3. Nein, eine Überprüfung ist nie nötig
  4. Nein; er verlangt die Überprüfung bei Bedarf und nennt Anlässe wie Unfälle oder neue Arbeitsmittel
Auflösung anzeigen

Richtig ist D: Nein; er verlangt die Überprüfung bei Bedarf und nennt Anlässe wie Unfälle oder neue Arbeitsmittel. § 4 Abs. 4 und 5 ASchG verlangen die Überprüfung erforderlichenfalls und insbesondere bei den genannten Anlässen, ohne festes Intervall.

Quellen

Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und seine Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes (gelesen am 4. Oktober 2026). Nicht berücksichtigt sind Regeln für Bereiche außerhalb des ASchG, etwa die Land- und Forstwirtschaft oder den öffentlichen Dienst, und besondere Regeln für einzelne Arbeitsstoffe oder Branchen. Kein Angebot der Arbeitsinspektion, der AUVA oder der Wirtschaftskammer.