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Lektion 5.4 · 4 Min.

Arbeitsunfälle aufzeichnen

Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz

Auf einen Blick

Im Detail

Was aufzuzeichnen ist

Arbeitgeber haben Aufzeichnungen zu führen über alle tödlichen Arbeitsunfälle und über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben § 16 Abs. 1 ASchG. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren § 16 Abs. 2 ASchG. Auf Verlangen des Arbeitsinspektorats sind Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und zu übermitteln § 16 Abs. 3 ASchG.

Was danach folgt

Die Verletzung der Pflicht zur Erstellung, Aufbewahrung und Übermittlung von Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle ist eine Verwaltungsübertretung § 130 Abs. 1 Z 13 ASchG. Die Unfallmeldung an die Unfallversicherung ist eine eigene Pflicht nach dem Sozialversicherungsrecht, die dieser Kurs nicht behandelt.

Checkliste

Quiz

Welche Arbeitsunfälle sind nach § 16 ASchG aufzuzeichnen?

  1. Nur Unfälle auf dem Arbeitsweg
  2. Nur tödliche
  3. Tödliche und solche mit mehr als drei Kalendertagen Arbeitsausfall
  4. Jede kleine Verletzung
Auflösung anzeigen

Richtig ist C: Tödliche und solche mit mehr als drei Kalendertagen Arbeitsausfall. § 16 Abs. 1 ASchG: alle tödlichen Arbeitsunfälle und alle mit einer Verletzung, die einen Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge hat.

Quellen

Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und seine Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes (gelesen am 4. Oktober 2026). Nicht berücksichtigt sind Regeln für Bereiche außerhalb des ASchG, etwa die Land- und Forstwirtschaft oder den öffentlichen Dienst, und besondere Regeln für einzelne Arbeitsstoffe oder Branchen. Kein Angebot der Arbeitsinspektion, der AUVA oder der Wirtschaftskammer.