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Lektion 5.3 · 5 Min.

Bildschirmarbeit: Pausen und Augenuntersuchung

Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz

Auf einen Blick

Im Detail

Für wen

Die Bildschirmarbeitsverordnung knüpft an einen „nicht unwesentlichen Teil der normalen Arbeit“ am Bildschirm an. Er liegt vor, wenn Beschäftigte durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt sind § 1 Abs. 4 BS-V. Ob das zutrifft, ist je Arbeitsplatz zu klären. In die Evaluierung gehört die Bildschirmarbeit ohnehin, als Arbeitsmittel und als Arbeitsplatz § 4 Abs. 1 Z 2 und 4 ASchG.

Pausen

Augenuntersuchung

Der Arbeitgeber hat Beschäftigten mit Bildschirmarbeit eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens anzubieten: vor Aufnahme der Tätigkeit, danach in Abständen von drei Jahren und bei Sehbeschwerden, die auf Bildschirmarbeit zurückgehen können § 11 Abs. 1 BS-V. Untersuchen dürfen Fachärztinnen und Fachärzte für Augenheilkunde und Optometrie oder für Arbeits- und Betriebsmedizin, Ärztinnen und Ärzte mit anerkannter arbeitsmedizinischer Ausbildung und, für die Überprüfung der Sehschärfe, Augenoptikermeister § 11 Abs. 2 BS-V. Die Kosten trägt der Arbeitgeber § 11 Abs. 3 BS-V; erweist sich eine augenfachärztliche Untersuchung als nötig, hat er sie zu ermöglichen § 11 Abs. 4 BS-V.

Checkliste

Quiz

Wann ist Beschäftigten mit Bildschirmarbeit eine Augenuntersuchung anzubieten?

  1. Gar nicht; das ist Sache der Beschäftigten
  2. Vor Aufnahme der Tätigkeit, dann alle drei Jahre und bei Sehbeschwerden
  3. Jedes Jahr
  4. Nur einmal bei Dienstantritt
Auflösung anzeigen

Richtig ist B: Vor Aufnahme der Tätigkeit, dann alle drei Jahre und bei Sehbeschwerden. § 11 Abs. 1 BS-V: vor Aufnahme der Tätigkeit, anschließend in Abständen von drei Jahren und bei Sehbeschwerden, die auf Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können; die Kosten trägt der Arbeitgeber (Abs. 3).

Quellen

Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und seine Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes (gelesen am 4. Oktober 2026). Nicht berücksichtigt sind Regeln für Bereiche außerhalb des ASchG, etwa die Land- und Forstwirtschaft oder den öffentlichen Dienst, und besondere Regeln für einzelne Arbeitsstoffe oder Branchen. Kein Angebot der Arbeitsinspektion, der AUVA oder der Wirtschaftskammer.