Lektion 5.3 · 5 Min.
Bildschirmarbeit: Pausen und Augenuntersuchung
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Wer als Bildschirmarbeit zählt. Wer durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder insgesamt mehr als drei Stunden seiner Tagesarbeitszeit am Bildschirm arbeitet.
- Nach 50 Minuten 10 Minuten. Nach jeweils 50 Minuten ununterbrochener Bildschirmarbeit muss eine Pause oder ein Tätigkeitswechsel von mindestens 10 Minuten erfolgen.
- Die Pausen zählen zur Arbeitszeit. Diese Pausen sind in die Arbeitszeit einzurechnen. Ein Tätigkeitswechsel muss die Belastung durch den Bildschirm wirklich verringern.
- Augenuntersuchung anbieten. Vor Aufnahme der Tätigkeit, danach alle drei Jahre und bei Sehbeschwerden ist eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens anzubieten.
- Zahlt der Arbeitgeber. Die Kosten der Untersuchungen trägt der Arbeitgeber. Erweist sich eine augenfachärztliche Untersuchung als nötig, ist sie zu ermöglichen.
Im Detail
Für wen
Die Bildschirmarbeitsverordnung knüpft an einen „nicht unwesentlichen Teil der normalen Arbeit“ am Bildschirm an. Er liegt vor, wenn Beschäftigte durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt sind § 1 Abs. 4 BS-V. Ob das zutrifft, ist je Arbeitsplatz zu klären. In die Evaluierung gehört die Bildschirmarbeit ohnehin, als Arbeitsmittel und als Arbeitsplatz § 4 Abs. 1 Z 2 und 4 ASchG.
Pausen
- Nach jeweils 50 Minuten ununterbrochener Bildschirmarbeit muss eine Pause oder ein Tätigkeitswechsel von jeweils mindestens 10 Minuten erfolgen § 10 Abs. 1 BS-V.
- Das gilt nicht, wenn täglich nicht mehr als zwei Stunden ununterbrochen am Bildschirm gearbeitet wird § 10 Abs. 2 BS-V.
- Die Pause darf in die anschließende zweite Stunde verlegt werden, wenn der Arbeitsablauf es erfordert § 10 Abs. 3 BS-V.
- Ein Tätigkeitswechsel muss in Tätigkeiten bestehen, die die Belastung durch die Arbeit am Bildschirm verringern § 10 Abs. 4 BS-V.
- Die Pausen sind in die Arbeitszeit einzurechnen § 10 Abs. 5 BS-V.
Augenuntersuchung
Der Arbeitgeber hat Beschäftigten mit Bildschirmarbeit eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens anzubieten: vor Aufnahme der Tätigkeit, danach in Abständen von drei Jahren und bei Sehbeschwerden, die auf Bildschirmarbeit zurückgehen können § 11 Abs. 1 BS-V. Untersuchen dürfen Fachärztinnen und Fachärzte für Augenheilkunde und Optometrie oder für Arbeits- und Betriebsmedizin, Ärztinnen und Ärzte mit anerkannter arbeitsmedizinischer Ausbildung und, für die Überprüfung der Sehschärfe, Augenoptikermeister § 11 Abs. 2 BS-V. Die Kosten trägt der Arbeitgeber § 11 Abs. 3 BS-V; erweist sich eine augenfachärztliche Untersuchung als nötig, hat er sie zu ermöglichen § 11 Abs. 4 BS-V.
Checkliste
- Wir wissen, welche Arbeitsplätze als Bildschirmarbeit im Sinne der BS-V gelten.
- Pausen oder Tätigkeitswechsel nach 50 Minuten sind organisiert.
- Die Augenuntersuchung wird vor Beginn der Bildschirmarbeit angeboten.
- Wir wissen, wann bei wem die nächste Untersuchung nach drei Jahren fällig ist.
- Die Kosten der Untersuchungen tragen wir.
Quiz
Wann ist Beschäftigten mit Bildschirmarbeit eine Augenuntersuchung anzubieten?
- Gar nicht; das ist Sache der Beschäftigten
- Vor Aufnahme der Tätigkeit, dann alle drei Jahre und bei Sehbeschwerden
- Jedes Jahr
- Nur einmal bei Dienstantritt
Auflösung anzeigen
Richtig ist B: Vor Aufnahme der Tätigkeit, dann alle drei Jahre und bei Sehbeschwerden. § 11 Abs. 1 BS-V: vor Aufnahme der Tätigkeit, anschließend in Abständen von drei Jahren und bei Sehbeschwerden, die auf Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können; die Kosten trägt der Arbeitgeber (Abs. 3).
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und seine Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes (gelesen am 4. Oktober 2026). Nicht berücksichtigt sind Regeln für Bereiche außerhalb des ASchG, etwa die Land- und Forstwirtschaft oder den öffentlichen Dienst, und besondere Regeln für einzelne Arbeitsstoffe oder Branchen. Kein Angebot der Arbeitsinspektion, der AUVA oder der Wirtschaftskammer.