Lektion 5.2 · 6 Min.
Erste Hilfe: wie viele Ersthelfer, wie oft auffrischen
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Vorkehrungen für Erste Hilfe. Arbeitgeber sorgen dafür, dass bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden kann: mit Mitteln, Anleitungen und ausgebildeten Personen.
- Eine Person bis 19, in Büros bis 29. Bis 19 regelmäßig gleichzeitig Beschäftigte eine Ersthelferin oder ein Ersthelfer, ab 20 zwei, je 10 weitere eine mehr. In Büros bis 29 eine, ab 30 zwei, je 20 weitere eine mehr.
- 16 Stunden ab fünf Beschäftigten. Ab fünf regelmäßig gleichzeitig Beschäftigten ist eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den Lehrplänen des Roten Kreuzes oder eine gleichwertige nötig.
- 8 Stunden in 4 Jahren. Ersthelfer frischen in Abständen von höchstens vier Jahren mindestens acht Stunden auf, oder geteilt alle zwei Jahre mindestens vier Stunden.
- Während der Betriebszeit. Während der Betriebszeit müssen entsprechend der Zahl der Anwesenden genug Ersthelfer da sein. Die Mittel müssen gut erreichbar und gekennzeichnet sein.
Im Detail
Was das ASchG verlangt
Arbeitgeber müssen geeignete Vorkehrungen treffen, damit bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden kann § 26 Abs. 1 ASchG. Ausreichende und geeignete Mittel und Einrichtungen samt Anleitungen müssen vorhanden sein; ihre Aufbewahrungsstellen müssen gut erreichbar, gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein § 26 Abs. 2 ASchG. In ausreichender Zahl sind Personen zu bestellen, die für die Erste Hilfe zuständig und ausreichend ausgebildet sind, und während der Betriebszeit müssen entsprechend der Zahl der Anwesenden genug von ihnen da sein § 26 Abs. 3 ASchG. Sanitätsräume braucht es bei regelmäßig mehr als 250 Beschäftigten oder wenn besondere Verhältnisse es erfordern § 26 Abs. 4 ASchG.
Wie viele Ersthelfer
Die Arbeitsstättenverordnung legt fest, wie viele Personen mindestens nachweislich für die Erste Hilfe ausgebildet sein müssen § 40 Abs. 1 AStV:
| Regelmäßig gleichzeitig beschäftigt | Allgemein (Z 1) | Büros und vergleichbare Arbeitsstätten (Z 2) |
|---|---|---|
| bis 19 | 1 | 1 |
| 20 bis 29 | 2 | 1 |
| 30 bis 39 | 3 | 2 |
| 40 bis 49 | 4 | 2 |
| darüber | je 10 weitere: 1 mehr | je 20 weitere: 1 mehr |
Ausbildung und Auffrischung
- In Arbeitsstätten mit mindestens fünf regelmäßig gleichzeitig Beschäftigten muss die Ausbildung mindestens 16 Stunden nach den Lehrplänen des Österreichischen Roten Kreuzes umfassen, oder eine mindestens gleichwertige Ausbildung sein, wie die beim Bundesheer § 40 Abs. 2 AStV.
- In Arbeitsstätten mit weniger als fünf Beschäftigten reichte bis 1. Jänner 2015 eine mindestens sechsstündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen, wie sie für den Führerschein verlangt wird; seither muss die Ersthelferin oder der Ersthelfer eine Erste-Hilfe-Auffrischung nach Abs. 3 absolvieren § 40 Abs. 2 AStV.
- Ersthelfer müssen in Abständen von höchstens vier Jahren eine mindestens achtstündige Auffrischung absolvieren; geteilt geht es auch, mit mindestens vier Stunden in Abständen von höchstens zwei Jahren. Die Auffrischung kann auch die Arbeitsmedizinerin oder der Arbeitsmediziner durchführen, ohne Einrechnung in die Präventionszeit § 40 Abs. 3 AStV.
Checkliste
- Wir haben genug ausgebildete Ersthelfer für unsere Zahl an Beschäftigten.
- Auch bei Urlauben und in jeder Schicht ist ein Ersthelfer anwesend.
- Die Ausbildungsnachweise liegen vor.
- Die letzte Auffrischung liegt höchstens vier Jahre zurück, oder zwei Jahre bei der geteilten Variante.
- Die Erste-Hilfe-Mittel sind vollständig, gut erreichbar und gekennzeichnet.
Quiz
Wie viele Ersthelfer braucht ein Büro mit 25 regelmäßig gleichzeitig Beschäftigten mindestens?
- Drei
- Keinen
- Zwei
- Einen
Auflösung anzeigen
Richtig ist D: Einen. § 40 Abs. 1 Z 2 AStV: In Büros und vergleichbaren Arbeitsstätten genügt bei bis zu 29 regelmäßig gleichzeitig Beschäftigten eine Person.
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und seine Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes (gelesen am 4. Oktober 2026). Nicht berücksichtigt sind Regeln für Bereiche außerhalb des ASchG, etwa die Land- und Forstwirtschaft oder den öffentlichen Dienst, und besondere Regeln für einzelne Arbeitsstoffe oder Branchen. Kein Angebot der Arbeitsinspektion, der AUVA oder der Wirtschaftskammer.