Lektion 5.1 · 7 Min.
Die Unterweisung: wann, wie, nachweislich
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Ausreichend, in der Arbeitszeit, nachweislich. Arbeitgeber sorgen für eine ausreichende Unterweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz. Sie erfolgt während der Arbeitszeit und muss nachweislich erfolgen.
- Sechs Anlässe. Vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Versetzung oder neuen Aufgaben, bei neuen oder geänderten Arbeitsmitteln, neuen Arbeitsstoffen, neuen Verfahren und nach Unfällen oder Beinaheunfällen.
- Auf den Arbeitsplatz zugeschnitten. Die Unterweisung ist auf Arbeitsplatz und Aufgaben ausgerichtet, umfasst die Maßnahmen bei absehbaren Betriebsstörungen und wird bei Bedarf regelmäßig wiederholt.
- Verständlich, und verstanden. Wer nicht ausreichend Deutsch kann, wird in der Muttersprache oder einer anderen verständlichen Sprache unterwiesen. Der Arbeitgeber vergewissert sich, dass alles verstanden wurde.
- Fehlende Unterweisung ist strafbar. Wer die Unterweisungspflicht verletzt, riskiert 166 bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall bis 16.659 Euro.
Im Detail
Die Pflicht
Arbeitgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen § 14 Abs. 1 ASchG. Die Unterweisung muss während der Arbeitszeit erfolgen, und sie muss nachweislich erfolgen. Erforderlichenfalls sind geeignete Fachleute heranzuziehen.
Wann
Eine Unterweisung muss jedenfalls erfolgen § 14 Abs. 2 ASchG:
- vor Aufnahme der Tätigkeit;
- bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereichs;
- bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln;
- bei Einführung neuer Arbeitsstoffe;
- bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren;
- nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern das zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint.
Wie
- Sie ist auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich ausgerichtet, an neue Gefahren angepasst und umfasst auch die Maßnahmen bei absehbaren Betriebsstörungen. Erforderlichenfalls ist sie in regelmäßigen Abständen zu wiederholen, jedenfalls dann, wenn die Evaluierung das als Maßnahme festlegt oder eine Verordnung es verlangt § 14 Abs. 3 ASchG.
- Sie ist dem Erfahrungsstand angepasst und verständlich. Bei Beschäftigten, die nicht ausreichend Deutsch können, erfolgt sie in ihrer Muttersprache oder einer anderen für sie verständlichen Sprache, und der Arbeitgeber vergewissert sich, dass sie verstanden wurde § 14 Abs. 4 ASchG.
- Sie kann auch schriftlich erfolgen; erforderlichenfalls sind schriftliche Betriebsanweisungen zur Verfügung zu stellen und am Arbeitsplatz auszuhängen § 14 Abs. 5 ASchG.
Nachweislich
Das Gesetz verlangt, dass die Unterweisung nachweislich erfolgt § 14 Abs. 1 ASchG, schreibt aber keine bestimmte Form des Nachweises vor. Ein Nachweis kann etwa eine Liste mit Datum, Inhalt, unterweisender Person und Unterschriften der Unterwiesenen sein. Die Verletzung der Unterweisungspflicht ist mit 166 bis 8.324 Euro bedroht, im Wiederholungsfall mit 333 bis 16.659 Euro § 130 Abs. 1 Z 11 ASchG.
Checkliste
- Neue Beschäftigte werden vor dem ersten Arbeitstag unterwiesen.
- Bei neuen Geräten, Stoffen oder Verfahren unterweisen wir neu.
- Nach Unfällen und Beinaheunfällen unterweisen wir, wo es nützt.
- Jede Unterweisung ist nachweisbar: Datum, Inhalt, wer, Unterschriften.
- Wer nicht ausreichend Deutsch kann, wird verständlich unterwiesen.
Quiz
Wann muss jedenfalls unterwiesen werden?
- Vor Aufnahme der Tätigkeit
- Nur nach einem Unfall
- Einmal im Jahr, am Jahresende
- Nur auf Verlangen der Beschäftigten
Auflösung anzeigen
Richtig ist A: Vor Aufnahme der Tätigkeit. § 14 Abs. 2 Z 1 ASchG: Eine Unterweisung muss jedenfalls vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen, dazu bei den weiteren Anlässen der Z 2 bis 6.
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und seine Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes (gelesen am 4. Oktober 2026). Nicht berücksichtigt sind Regeln für Bereiche außerhalb des ASchG, etwa die Land- und Forstwirtschaft oder den öffentlichen Dienst, und besondere Regeln für einzelne Arbeitsstoffe oder Branchen. Kein Angebot der Arbeitsinspektion, der AUVA oder der Wirtschaftskammer.