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Lektion 5.1 · 7 Min.

Die Unterweisung: wann, wie, nachweislich

Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz

Auf einen Blick

Im Detail

Die Pflicht

Arbeitgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen § 14 Abs. 1 ASchG. Die Unterweisung muss während der Arbeitszeit erfolgen, und sie muss nachweislich erfolgen. Erforderlichenfalls sind geeignete Fachleute heranzuziehen.

Wann

Eine Unterweisung muss jedenfalls erfolgen § 14 Abs. 2 ASchG:

  1. vor Aufnahme der Tätigkeit;
  2. bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereichs;
  3. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln;
  4. bei Einführung neuer Arbeitsstoffe;
  5. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren;
  6. nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern das zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint.

Wie

Nachweislich

Das Gesetz verlangt, dass die Unterweisung nachweislich erfolgt § 14 Abs. 1 ASchG, schreibt aber keine bestimmte Form des Nachweises vor. Ein Nachweis kann etwa eine Liste mit Datum, Inhalt, unterweisender Person und Unterschriften der Unterwiesenen sein. Die Verletzung der Unterweisungspflicht ist mit 166 bis 8.324 Euro bedroht, im Wiederholungsfall mit 333 bis 16.659 Euro § 130 Abs. 1 Z 11 ASchG.

Checkliste

Quiz

Wann muss jedenfalls unterwiesen werden?

  1. Vor Aufnahme der Tätigkeit
  2. Nur nach einem Unfall
  3. Einmal im Jahr, am Jahresende
  4. Nur auf Verlangen der Beschäftigten
Auflösung anzeigen

Richtig ist A: Vor Aufnahme der Tätigkeit. § 14 Abs. 2 Z 1 ASchG: Eine Unterweisung muss jedenfalls vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen, dazu bei den weiteren Anlässen der Z 2 bis 6.

Quellen

Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und seine Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes (gelesen am 4. Oktober 2026). Nicht berücksichtigt sind Regeln für Bereiche außerhalb des ASchG, etwa die Land- und Forstwirtschaft oder den öffentlichen Dienst, und besondere Regeln für einzelne Arbeitsstoffe oder Branchen. Kein Angebot der Arbeitsinspektion, der AUVA oder der Wirtschaftskammer.