Lektion 4.3 · 6 Min.
Die Sicherheitsvertrauensperson
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Ab mehr als 10 Beschäftigten. In Arbeitsstätten mit regelmäßig mehr als 10 Beschäftigten sind Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen.
- Eine Arbeitnehmervertretung. Sicherheitsvertrauenspersonen vertreten die Beschäftigten mit einer besonderen Funktion bei Sicherheit und Gesundheitsschutz. Bestellt werden dürfen nur Beschäftigte.
- Alle schriftlich informieren. Gibt es keinen Betriebsrat, sind alle Beschäftigten schriftlich zu informieren. Widerspricht binnen vier Wochen mindestens ein Drittel, ist eine andere Person zu bestellen.
- Bestellen und melden. Die Bestellung erfolgt für vier Jahre. Die Namen sind dem Arbeitsinspektorat schriftlich mitzuteilen.
- Bleibt beim Arbeitgeber. Die Bestellung ändert nichts an der Verantwortung des Arbeitgebers; sie kann der Sicherheitsvertrauensperson nicht übertragen werden.
Im Detail
Wann eine zu bestellen ist
Sicherheitsvertrauenspersonen sind Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter mit einer besonderen Funktion bei Sicherheit und Gesundheitsschutz § 10 Abs. 1 ASchG. Zu bestellen sind sie in Betrieben mit Belegschaftsorganen, wenn regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden § 10 Abs. 2 Z 1 ASchG, und in Arbeitsstätten ohne Belegschaftsorgane, in denen regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden; die auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen Beschäftigten sind einzurechnen § 10 Abs. 4 Z 1 ASchG.
Wie bestellt wird
- Mit Betriebsrat: Die Bestellung braucht die Zustimmung der zuständigen Belegschaftsorgane § 10 Abs. 2 Z 3 ASchG.
- Ohne Betriebsrat: Alle Beschäftigten sind schriftlich über die beabsichtigte Bestellung zu informieren. Erhebt mindestens ein Drittel binnen vier Wochen schriftlich Einwände, muss eine andere Person bestellt werden § 10 Abs. 4 Z 2 ASchG.
- Bestellt werden dürfen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit den nötigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen § 10 Abs. 6 ASchG.
- Die Bestellung erfolgt auf die Dauer von vier Jahren § 10 Abs. 5 ASchG.
- Die Namen sind dem Arbeitsinspektorat schriftlich mitzuteilen § 10 Abs. 8 ASchG.
Was der Arbeitgeber schuldet
Der Arbeitgeber gibt den Sicherheitsvertrauenspersonen Gelegenheit, die nötigen Fachkenntnisse zu erwerben und zu erweitern § 10 Abs. 6 ASchG, stellt ihnen die nötige Zeit unter Anrechnung auf die Arbeitszeit und die nötigen Behelfe und Mittel zur Verfügung und unterweist sie angemessen § 10 Abs. 7 ASchG. Die Verantwortung für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften bleibt beim Arbeitgeber und kann den Sicherheitsvertrauenspersonen nicht rechtswirksam übertragen werden § 10 Abs. 9 ASchG.
Strafbewehrt ab mehr als 50
Mit Strafe bedroht ist die Verletzung der Bestellpflicht in Betrieben und Arbeitsstätten mit regelmäßig mehr als 50 Beschäftigten, ebenso die Verletzung der Pflichten gegenüber den Sicherheitsvertrauenspersonen § 130 Abs. 1 Z 12 ASchG. Die Pflicht zur Bestellung besteht nach § 10 aber schon ab mehr als 10 Beschäftigten.
Checkliste
- Wir haben regelmäßig mehr als 10 Beschäftigte und deshalb eine Sicherheitsvertrauensperson.
- Die Bestellung lief richtig: mit Zustimmung des Betriebsrats oder nach schriftlicher Information aller.
- Die Namen sind dem Arbeitsinspektorat schriftlich mitgeteilt.
- Wir wissen, wann die vier Jahre ablaufen.
- Die Sicherheitsvertrauensperson hat Zeit, Mittel und Gelegenheit zur Weiterbildung.
Quiz
Ab wie vielen regelmäßig Beschäftigten sind Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen?
- Erst ab 250
- Ab mehr als 5
- Ab mehr als 50
- Ab mehr als 10
Auflösung anzeigen
Richtig ist D: Ab mehr als 10. § 10 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 ASchG: wenn regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und seine Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes (gelesen am 4. Oktober 2026). Nicht berücksichtigt sind Regeln für Bereiche außerhalb des ASchG, etwa die Land- und Forstwirtschaft oder den öffentlichen Dienst, und besondere Regeln für einzelne Arbeitsstoffe oder Branchen. Kein Angebot der Arbeitsinspektion, der AUVA oder der Wirtschaftskammer.