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Lektion 4.3 · 6 Min.

Die Sicherheitsvertrauensperson

Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz

Auf einen Blick

Im Detail

Wann eine zu bestellen ist

Sicherheitsvertrauenspersonen sind Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter mit einer besonderen Funktion bei Sicherheit und Gesundheitsschutz § 10 Abs. 1 ASchG. Zu bestellen sind sie in Betrieben mit Belegschaftsorganen, wenn regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden § 10 Abs. 2 Z 1 ASchG, und in Arbeitsstätten ohne Belegschaftsorgane, in denen regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden; die auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen Beschäftigten sind einzurechnen § 10 Abs. 4 Z 1 ASchG.

Wie bestellt wird

Was der Arbeitgeber schuldet

Der Arbeitgeber gibt den Sicherheitsvertrauenspersonen Gelegenheit, die nötigen Fachkenntnisse zu erwerben und zu erweitern § 10 Abs. 6 ASchG, stellt ihnen die nötige Zeit unter Anrechnung auf die Arbeitszeit und die nötigen Behelfe und Mittel zur Verfügung und unterweist sie angemessen § 10 Abs. 7 ASchG. Die Verantwortung für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften bleibt beim Arbeitgeber und kann den Sicherheitsvertrauenspersonen nicht rechtswirksam übertragen werden § 10 Abs. 9 ASchG.

Strafbewehrt ab mehr als 50

Mit Strafe bedroht ist die Verletzung der Bestellpflicht in Betrieben und Arbeitsstätten mit regelmäßig mehr als 50 Beschäftigten, ebenso die Verletzung der Pflichten gegenüber den Sicherheitsvertrauenspersonen § 130 Abs. 1 Z 12 ASchG. Die Pflicht zur Bestellung besteht nach § 10 aber schon ab mehr als 10 Beschäftigten.

Checkliste

Quiz

Ab wie vielen regelmäßig Beschäftigten sind Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen?

  1. Erst ab 250
  2. Ab mehr als 5
  3. Ab mehr als 50
  4. Ab mehr als 10
Auflösung anzeigen

Richtig ist D: Ab mehr als 10. § 10 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 ASchG: wenn regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Quellen

Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und seine Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes (gelesen am 4. Oktober 2026). Nicht berücksichtigt sind Regeln für Bereiche außerhalb des ASchG, etwa die Land- und Forstwirtschaft oder den öffentlichen Dienst, und besondere Regeln für einzelne Arbeitsstoffe oder Branchen. Kein Angebot der Arbeitsinspektion, der AUVA oder der Wirtschaftskammer.