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Lektion 4.1 · 5 Min.

Begehungen: wie oft Sicherheitsfachkraft und Arbeitsmedizin kommen

Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz

Auf einen Blick

Im Detail

Begehungen

In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erfolgt die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Form von Begehungen durch eine Sicherheitsfachkraft und durch einen Arbeitsmediziner § 77a Abs. 1 ASchG. Maßgeblich ist, wie viele Beschäftigte regelmäßig in der Arbeitsstätte beschäftigt werden § 77a Abs. 5 ASchG.

Wie oft

ArbeitsstätteRegelmäßige Begehung mindestens§ 77a Abs. 2
1 bis 10 Beschäftigteeinmal in zwei KalenderjahrenZ 1
1 bis 10 Beschäftigte, nur Büroarbeitsplätze oder vergleichbareeinmal in drei KalenderjahrenZ 1a
11 bis 50 Beschäftigteeinmal im KalenderjahrZ 2

Die regelmäßigen Begehungen erfolgen sowohl durch eine Sicherheitsfachkraft als auch durch einen Arbeitsmediziner, nach Möglichkeit gemeinsam, und beziehen sich auf die ganze Arbeitsstätte samt dazugehörigen Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen § 77a Abs. 2 ASchG. Darüber hinaus sind weitere Begehungen je nach Erfordernis zu veranlassen § 77a Abs. 3 ASchG.

Büros

In Arbeitsstätten mit nur Büroarbeitsplätzen oder Arbeitsplätzen mit vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen hat die erstmalige Begehung durch eine Arbeitsmedizinerin oder einen Arbeitsmediziner zu erfolgen; weitere Begehungen können je nach Erfordernis durch den arbeitsmedizinischen Fachdienst erfolgen § 77a Abs. 3a ASchG.

Dabei sein

Bei den Begehungen hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass nach Möglichkeit alle Beschäftigten anwesend sind, soweit sie nicht durch Urlaub, Krankenstand oder andere wichtige Gründe verhindert sind § 77a Abs. 4 ASchG. Wer die Begehungen macht, ob AUVAsicher, eigene Präventivfachkräfte oder der Arbeitgeber selbst, zeigt die nächste Lektion.

Checkliste

Quiz

Wie oft muss eine Arbeitsstätte mit 15 Beschäftigten mindestens begangen werden?

  1. Einmal in zwei Kalenderjahren
  2. Einmal im Kalenderjahr
  3. Nur auf Verlangen des Arbeitsinspektorats
  4. Einmal in drei Kalenderjahren
Auflösung anzeigen

Richtig ist B: Einmal im Kalenderjahr. § 77a Abs. 2 Z 2 ASchG: in Arbeitsstätten mit 11 bis 50 Beschäftigten mindestens einmal im Kalenderjahr.

Quellen

Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und seine Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes (gelesen am 4. Oktober 2026). Nicht berücksichtigt sind Regeln für Bereiche außerhalb des ASchG, etwa die Land- und Forstwirtschaft oder den öffentlichen Dienst, und besondere Regeln für einzelne Arbeitsstoffe oder Branchen. Kein Angebot der Arbeitsinspektion, der AUVA oder der Wirtschaftskammer.