Kurs zur Evaluierung Alle Kurse

Lektion 3.3 · 5 Min.

Elektronisch führen, zugänglich halten, nachführen

Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz

Auf einen Blick

Im Detail

Form

Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument ist übersichtlich zu gestalten, und die für eine Arbeitsstätte erstellten Dokumente sind möglichst einheitlich zu gestalten § 1 Abs. 1 DOK-VO. Die Dokumentation kann auch grafisch erfolgen, soweit das zweckmäßig ist, insbesondere mit Symbolen, Plänen, Layouts und Skizzen § 1 Abs. 2 DOK-VO.

Elektronisch

Die Dokumentation kann auch automationsunterstützt erfolgen § 1 Abs. 3 DOK-VO. Dann muss gewährleistet sein, dass alle Berechtigten Zugang zu den Dokumenten haben; ist der ausreichende Zugang nicht auf andere Weise gewährleistet, muss ein Ausdruck zur Einsichtnahme aufliegen.

Nachführen

Werden die Evaluierung oder die Maßnahmen überprüft und angepasst, muss auch das Dokument angepasst werden § 3 DOK-VO. Aus dem Dokument muss sich ergeben, wer die Überprüfung und Anpassung vorgenommen hat, wann sie erfolgt ist und auf welchen Bereich sie sich bezieht. Wann eine Überprüfung fällig ist, zeigt Lektion 6.1.

Was getrennt liegen darf

Die Unterlagen nach § 2 Abs. 3 DOK-VO, also die Verzeichnisse gefährlicher Arbeitsstoffe und prüfpflichtiger Arbeitsmittel samt Prüf- und Wartungsplänen, Brandschutzordnung, Evakuierungspläne und Explosionsschutzdokument, dürfen gesondert geführt werden; das Dokument muss dann auf sie verweisen § 2 Abs. 4 DOK-VO.

Für die Praxis heißt das: Ordner, Netzlaufwerk oder Software sind gleichermaßen zulässig. Entscheidend ist, dass das Dokument vollständig ist, alle Berechtigten es einsehen können und jede Überprüfung mit Name, Datum und Bereich nachvollziehbar bleibt.

Checkliste

Quiz

Darf das Dokument elektronisch geführt werden?

  1. Nur in Betrieben mit mehr als 50 Beschäftigten
  2. Nur mit qualifizierter elektronischer Signatur
  3. Nein, nur auf Papier
  4. Ja, wenn alle Berechtigten Zugang haben; sonst muss ein Ausdruck aufliegen
Auflösung anzeigen

Richtig ist D: Ja, wenn alle Berechtigten Zugang haben; sonst muss ein Ausdruck aufliegen. § 1 Abs. 3 DOK-VO erlaubt die automationsunterstützte Dokumentation, wenn alle Berechtigten Zugang haben; andernfalls muss ein Ausdruck zur Einsicht aufliegen.

Quellen

Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und seine Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes (gelesen am 4. Oktober 2026). Nicht berücksichtigt sind Regeln für Bereiche außerhalb des ASchG, etwa die Land- und Forstwirtschaft oder den öffentlichen Dienst, und besondere Regeln für einzelne Arbeitsstoffe oder Branchen. Kein Angebot der Arbeitsinspektion, der AUVA oder der Wirtschaftskammer.