Lektion 3.2 · 4 Min.
Die Kurzform für bis zu zehn Beschäftigte
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Ein Blatt statt eines Ordners. Für Arbeitsstätten mit nicht mehr als zehn regelmäßig Beschäftigten gibt es ein einfaches Formblatt in der Anlage zur DOK-VO.
- Nur ohne Gefahren, die Maßnahmen brauchen. Die Kurzform gilt nur, wenn keine Gefahren bestehen, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind.
- Was auf dem Formblatt steht. Arbeitsstätte und Adresse, die Zahl der Beschäftigten, die Feststellung, dass keine Gefährdungen mit Schutzmaßnahmen bestehen, wer ermittelt hat, Datum und Unterschrift.
- Eine Maßnahme, und es ist die Langform. Braucht auch nur eine Gefahr eine Schutzmaßnahme, reicht die Kurzform nicht. Dann gilt der volle Inhalt nach § 2 DOK-VO.
- Das Blatt ersetzt die Evaluierung nicht. Das Formblatt hält das Ergebnis fest. Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren muss trotzdem stattfinden.
Im Detail
Wann die Kurzform zulässig ist
Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für Arbeitsstätten, in denen nicht mehr als zehn Beschäftigte regelmäßig beschäftigt werden und in denen keine Gefahren bestehen, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind, können entsprechend der Anlage zur DOK-VO gestaltet werden § 2a DOK-VO. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein.
Was auf dem Formblatt steht
Die Anlage zur DOK-VO sieht vor:
- Bezeichnung und Adresse der Arbeitsstätte;
- die Zahl der zum Zeitpunkt der Gefahrenermittlung und -beurteilung Beschäftigten;
- die Feststellung: „Bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung (§ 4 ASchG) wurden keine Gefährdungen von Arbeitnehmern festgestellt, für die Schutzmaßnahmen festzulegen wären.“;
- wer die Ermittlung durchgeführt hat, Datum und Unterschrift.
Wann sie nicht reicht
Sobald eine Gefahr festgestellt wird, für die eine Schutzmaßnahme festzulegen ist, ist die zweite Bedingung von § 2a nicht erfüllt. Dann braucht das Dokument den Inhalt nach § 2 DOK-VO: Gefahren, Maßnahmen, Zuständige und Fristen § 2 Abs. 1 DOK-VO. Ob es keine solche Gefahr gibt, ergibt sich erst aus der Evaluierung § 4 ASchG; das Formblatt hält dieses Ergebnis nur fest.
Checkliste
- In unserer Arbeitsstätte sind nicht mehr als zehn Personen regelmäßig beschäftigt.
- Unsere Evaluierung hat keine Gefahr ergeben, für die eine Schutzmaßnahme festzulegen ist.
- Das Formblatt ist vollständig: Arbeitsstätte, Adresse, Beschäftigte, wer, Datum, Unterschrift.
- Sobald eine Maßnahme nötig wird, wechseln wir zur vollen Form.
Quiz
Wann darf die Kurzform nach § 2a DOK-VO verwendet werden?
- Immer, wenn es ein Büro ist
- In Arbeitsstätten mit nicht mehr als zehn regelmäßig Beschäftigten, wenn keine Gefahren bestehen, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind
- In jedem Betrieb mit bis zu 50 Beschäftigten
- Wenn das Arbeitsinspektorat zustimmt
Auflösung anzeigen
Richtig ist B: In Arbeitsstätten mit nicht mehr als zehn regelmäßig Beschäftigten, wenn keine Gefahren bestehen, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind. § 2a DOK-VO knüpft die Kurzform an beide Bedingungen: höchstens zehn regelmäßig Beschäftigte und keine Gefahren, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind.
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und seine Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes (gelesen am 4. Oktober 2026). Nicht berücksichtigt sind Regeln für Bereiche außerhalb des ASchG, etwa die Land- und Forstwirtschaft oder den öffentlichen Dienst, und besondere Regeln für einzelne Arbeitsstoffe oder Branchen. Kein Angebot der Arbeitsinspektion, der AUVA oder der Wirtschaftskammer.