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Lektion 3.2 · 4 Min.

Die Kurzform für bis zu zehn Beschäftigte

Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz

Auf einen Blick

Im Detail

Wann die Kurzform zulässig ist

Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für Arbeitsstätten, in denen nicht mehr als zehn Beschäftigte regelmäßig beschäftigt werden und in denen keine Gefahren bestehen, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind, können entsprechend der Anlage zur DOK-VO gestaltet werden § 2a DOK-VO. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein.

Was auf dem Formblatt steht

Die Anlage zur DOK-VO sieht vor:

Wann sie nicht reicht

Sobald eine Gefahr festgestellt wird, für die eine Schutzmaßnahme festzulegen ist, ist die zweite Bedingung von § 2a nicht erfüllt. Dann braucht das Dokument den Inhalt nach § 2 DOK-VO: Gefahren, Maßnahmen, Zuständige und Fristen § 2 Abs. 1 DOK-VO. Ob es keine solche Gefahr gibt, ergibt sich erst aus der Evaluierung § 4 ASchG; das Formblatt hält dieses Ergebnis nur fest.

Checkliste

Quiz

Wann darf die Kurzform nach § 2a DOK-VO verwendet werden?

  1. Immer, wenn es ein Büro ist
  2. In Arbeitsstätten mit nicht mehr als zehn regelmäßig Beschäftigten, wenn keine Gefahren bestehen, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind
  3. In jedem Betrieb mit bis zu 50 Beschäftigten
  4. Wenn das Arbeitsinspektorat zustimmt
Auflösung anzeigen

Richtig ist B: In Arbeitsstätten mit nicht mehr als zehn regelmäßig Beschäftigten, wenn keine Gefahren bestehen, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind. § 2a DOK-VO knüpft die Kurzform an beide Bedingungen: höchstens zehn regelmäßig Beschäftigte und keine Gefahren, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind.

Quellen

Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und seine Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes (gelesen am 4. Oktober 2026). Nicht berücksichtigt sind Regeln für Bereiche außerhalb des ASchG, etwa die Land- und Forstwirtschaft oder den öffentlichen Dienst, und besondere Regeln für einzelne Arbeitsstoffe oder Branchen. Kein Angebot der Arbeitsinspektion, der AUVA oder der Wirtschaftskammer.