Lektion 3.1 · 7 Min.
Was im Dokument stehen muss
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Schriftlich festhalten. Die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung und die Maßnahmen sind schriftlich festzuhalten: im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument.
- Sechs Pflichtangaben. Wer evaluiert hat und wann, für welchen Bereich mit wie vielen Beschäftigten, die Gefahren, die Maßnahmen, und für offene Maßnahmen Zuständige und Fristen.
- Was dazukommt. Etwa Untersuchungspflichten, nötige Fachkenntnisse, persönliche Schutzausrüstung, gekennzeichnete Bereiche und Vorkehrungen für ernste und unmittelbare Gefahren.
- Arbeitsstoffe, Prüfungen, Brandschutz. Wo zutreffend auch Verzeichnisse gefährlicher Arbeitsstoffe und prüfpflichtiger Arbeitsmittel samt Prüfplänen, Brandschutzordnung und Evakuierungspläne.
- Wer im Betrieb zuständig ist. Aus dem Dokument muss sich ergeben, wer innerbetrieblich für Sicherheit und Gesundheitsschutz zuständig ist.
Im Detail
Die Pflicht
Arbeitgeber müssen die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und die durchzuführenden Maßnahmen schriftlich festhalten, in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise: in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten § 5 ASchG. Was sie enthalten müssen, regelt die DOK-VO. Das Dokument ist übersichtlich zu gestalten, und die Dokumente einer Arbeitsstätte sind möglichst einheitlich zu gestalten § 1 Abs. 1 DOK-VO.
Was jedenfalls drinstehen muss
| § 2 Abs. 1 DOK-VO | Pflichtangabe |
|---|---|
| Z 1 | wer die Ermittlung und Beurteilung durchgeführt hat; bei mehreren Personen ihr Aufgabenbereich; für Messungen, Berechnungen und Analysen beigezogene fachkundige Personen |
| Z 2 | der Tag oder Zeitraum der erstmaligen Ermittlung und Beurteilung |
| Z 3 | der Bereich, auf den sich das Dokument bezieht (etwa Arbeitsplatz, Arbeitsraum, Organisationseinheit, Arbeitsstätte), und die Zahl der dort Beschäftigten zum Zeitpunkt der Evaluierung |
| Z 4 | die festgestellten Gefahren |
| Z 5 | die durchzuführenden Maßnahmen auf technischem und organisatorischem Gebiet |
| Z 6 | bei Maßnahmen, die nicht umgehend umgesetzt werden können: wer zuständig ist und bis wann |
Was dazukommt, wo es zutrifft
Soweit es für den Bereich zutrifft, muss das Dokument auch enthalten § 2 Abs. 2 DOK-VO:
- die Arbeitsplätze oder Arbeitsbereiche, für die besondere Untersuchungen vorgesehen sind, etwa Eignungs- und Folgeuntersuchungen oder Untersuchungen bei Lärmeinwirkung;
- die Tätigkeiten, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse nach § 63 ASchG nötig ist;
- die nötigen persönlichen Schutzausrüstungen;
- Bereiche, die besonders zu kennzeichnen sind oder für die Zutrittsbeschränkungen bestehen;
- Vorkehrungen für ernste und unmittelbare Gefahren nach § 3 Abs. 3 und 4 ASchG.
Und, ebenfalls soweit es zutrifft § 2 Abs. 3 DOK-VO:
- ein Verzeichnis der verwendeten gefährlichen Arbeitsstoffe;
- ein Verzeichnis der Arbeitsmittel, für die Prüfungen nach § 37 ASchG nötig sind, samt Prüfplänen, und gegebenenfalls Wartungspläne;
- Brandschutzordnung, Evakuierungspläne, Explosionsschutzdokument.
Diese Unterlagen dürfen gesondert geführt werden; dann muss das Dokument auf sie verweisen § 2 Abs. 4 DOK-VO. Für gefährliche Arbeitsstoffe mit Grenzwerten sind die geltenden MAK- oder TRK-Werte anzuführen § 2 Abs. 5 DOK-VO, und wo Normen, Unfallverhütungsvorschriften oder Technische Richtlinien den Maßnahmen zugrunde liegen, sind sie zu nennen § 2 Abs. 6 DOK-VO.
Wer zuständig ist
Aus dem Dokument muss sich ergeben, welche Personen innerbetrieblich für Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zuständig sind, oder welche innerbetriebliche Stelle über Personen und Dienste mit besonderen Aufgaben Auskunft gibt § 4 DOK-VO.
Checkliste
- Unser Dokument nennt, wer evaluiert hat und wann.
- Bereich und Zahl der Beschäftigten sind angegeben.
- Gefahren und Maßnahmen sind aufgeführt.
- Offene Maßnahmen haben eine zuständige Person und eine Frist.
- Wo zutreffend: Verzeichnisse gefährlicher Arbeitsstoffe und prüfpflichtiger Arbeitsmittel, Brandschutzordnung.
- Das Dokument nennt, wer im Betrieb für Sicherheit und Gesundheitsschutz zuständig ist.
Quiz
Welche Angabe muss im Dokument jedenfalls stehen?
- Die Privatadressen der Beschäftigten
- Ein Gutachten eines Ziviltechnikers
- Der Umsatz des Betriebs
- Der Tag oder Zeitraum der erstmaligen Ermittlung und Beurteilung
Auflösung anzeigen
Richtig ist D: Der Tag oder Zeitraum der erstmaligen Ermittlung und Beurteilung. § 2 Abs. 1 Z 2 DOK-VO verlangt Angaben über den Tag oder den Zeitraum der erstmaligen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren.
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und seine Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes (gelesen am 4. Oktober 2026). Nicht berücksichtigt sind Regeln für Bereiche außerhalb des ASchG, etwa die Land- und Forstwirtschaft oder den öffentlichen Dienst, und besondere Regeln für einzelne Arbeitsstoffe oder Branchen. Kein Angebot der Arbeitsinspektion, der AUVA oder der Wirtschaftskammer.