Lektion 2.5 · 5 Min.
Werdende und stillende Mütter
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Eine eigene Evaluierung. Für Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, sind zusätzlich die Gefahren für werdende und stillende Mütter zu ermitteln und zu beurteilen.
- Nicht erst bei einer Schwangerschaft. Die Pflicht hängt an den Arbeitsplätzen, an denen Frauen beschäftigt werden, nicht an einer gemeldeten Schwangerschaft.
- Was zu berücksichtigen ist. Etwa Stöße und Erschütterungen, das Heben schwerer Lasten, Lärm, Strahlung, extreme Kälte und Hitze, Körperhaltungen, Ermüdung, biologische und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe.
- Dokumentieren und unterrichten. Ergebnisse und Maßnahmen sind schriftlich festzuhalten, und alle Dienstnehmerinnen oder Betriebsrat und Sicherheitsvertrauenspersonen sind darüber zu unterrichten.
- Bei Änderungen überprüfen. Bei neuen Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen oder Verfahren, bei neuen Erkenntnissen und auf Verlangen des Arbeitsinspektorats ist sie zu überprüfen.
Im Detail
Was das Mutterschutzgesetz zusätzlich verlangt
Über die Pflichten nach dem ASchG hinaus hat der Dienstgeber für Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen zu ermitteln und zu beurteilen § 2a Abs. 1 MSchG. Die Pflicht hängt also an den Arbeitsplätzen, an denen Frauen beschäftigt werden, nicht erst an einer gemeldeten Schwangerschaft.
Was zu berücksichtigen ist
Insbesondere Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung und Belastung durch § 2a Abs. 2 MSchG:
- Stöße, Erschütterungen oder Bewegungen;
- das Bewegen schwerer Lasten von Hand, gefahrenträchtig besonders für den Rücken- und Lendenwirbelbereich;
- Lärm;
- ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen;
- extreme Kälte und Hitze;
- Bewegungen und Körperhaltungen, geistige und körperliche Ermüdung und sonstige körperliche Belastung;
- bestimmte biologische Arbeitsstoffe und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe;
- Bergbauarbeiten unter Tage und Arbeiten in Druckluft.
Überprüfen, beiziehen, festhalten
- Die Ermittlung und Beurteilung ist sich ändernden Gegebenheiten anzupassen, insbesondere bei neuen Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen oder Arbeitsverfahren, bei neuen Erkenntnissen über den Stand der Technik und die Arbeitsgestaltung, und auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorats § 2a Abs. 3 MSchG.
- Erforderlichenfalls sind Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner heranzuziehen; sie können auch damit beauftragt werden § 2a Abs. 4 MSchG.
- Die Ergebnisse und die zu ergreifenden Maßnahmen sind schriftlich festzuhalten, und alle Dienstnehmerinnen oder der Betriebsrat und die Sicherheitsvertrauenspersonen sind darüber zu unterrichten § 2a Abs. 5 MSchG.
Welche Maßnahmen im Einzelfall zu treffen sind und welche Beschäftigungsverbote gelten, regelt das Mutterschutzgesetz in eigenen Bestimmungen, die dieser Kurs nicht behandelt.
Checkliste
- Für Arbeitsplätze, an denen Frauen arbeiten, gibt es die Evaluierung nach § 2a MSchG.
- Die Faktoren aus § 2a Abs. 2 MSchG sind durchgesehen.
- Ergebnisse und Maßnahmen sind schriftlich festgehalten.
- Die Dienstnehmerinnen, oder Betriebsrat und Sicherheitsvertrauenspersonen, sind informiert.
- Bei neuen Arbeitsmitteln, Stoffen oder Verfahren überprüfen wir sie.
Quiz
Wann besteht die Evaluierungspflicht nach § 2a MSchG?
- Für Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden
- Nur in Betrieben mit Betriebsrat
- Erst, wenn eine Schwangerschaft gemeldet wird
- Nur in Spitälern
Auflösung anzeigen
Richtig ist A: Für Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden. § 2a Abs. 1 MSchG verlangt die Ermittlung und Beurteilung für Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, über die Pflichten des ASchG hinaus.
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und seine Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes (gelesen am 4. Oktober 2026). Nicht berücksichtigt sind Regeln für Bereiche außerhalb des ASchG, etwa die Land- und Forstwirtschaft oder den öffentlichen Dienst, und besondere Regeln für einzelne Arbeitsstoffe oder Branchen. Kein Angebot der Arbeitsinspektion, der AUVA oder der Wirtschaftskammer.