Lektion 2.4 · 6 Min.
Maßnahmen festlegen: was, wer, bis wann
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Aus der Beurteilung folgen Maßnahmen. Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung sind die Maßnahmen festzulegen. Sie müssen in alle Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen einbezogen werden.
- Technisch, organisatorisch, personenbezogen. Technische Maßnahmen wie Schutzvorrichtungen, organisatorische wie der Arbeitsablauf, personenbezogene wie Schutzausrüstungen.
- Wer, und bis wann. Für Maßnahmen, die nicht umgehend umgesetzt werden können, gehören die Zuständigkeit und die Umsetzungsfrist ins Dokument.
- Wirkt die Maßnahme?. Die Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und wenn nötig anzupassen; eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen ist anzustreben.
- Alle wissen Bescheid. Die Beschäftigten sind über die Gefahren und die Maßnahmen zu informieren, während der Arbeitszeit und in verständlicher Form.
Im Detail
Maßnahmen festlegen
Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen § 4 Abs. 3 ASchG. Dazu gehören Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen. Die Maßnahmen müssen in alle Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen einbezogen werden, und Schutzmaßnahmen müssen so weit wie möglich auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam sein.
Welche Art von Maßnahme
Wenn Gefahren oder Belastungen nicht ausgeschlossen werden können, sind die Beschäftigten nach der Arbeitsinspektion zu schützen durch (Arbeitsinspektion):
- technische Maßnahmen, etwa Schutzvorrichtungen;
- organisatorische Maßnahmen, etwa den Arbeitsablauf;
- personenbezogene Maßnahmen, etwa Schutzausrüstungen.
Dabei hat kollektiver Gefahrenschutz Vorrang vor individuellem § 7 Z 8 ASchG. Neben der Technik sind organisatorische Maßnahmen, etwa Prüfpflichten, und informatorische Maßnahmen besonders wichtig (Arbeitsinspektion).
Wer macht es bis wann
Das Dokument muss die durchzuführenden Maßnahmen auf technischem und organisatorischem Gebiet enthalten § 2 Abs. 1 Z 5 DOK-VO, und bei Maßnahmen, die nicht umgehend umgesetzt werden können, zusätzlich Angaben über die Zuständigkeit für die Umsetzung und über die Umsetzungsfrist § 2 Abs. 1 Z 6 DOK-VO. Die Arbeitsinspektion sagt es knapp: Für die Umsetzung der Maßnahmen sind Fristen und verantwortliche Personen festzulegen (Arbeitsinspektion).
Wirkt es?
Die festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen; dabei ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben § 4 Abs. 4 ASchG.
Die Beschäftigten informieren
Arbeitgeber müssen für eine ausreichende Information der Beschäftigten über die Gefahren und die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sorgen, sodass sie durch angemessene Mitwirkung überprüfen können, ob die nötigen Schutzmaßnahmen getroffen wurden § 12 Abs. 1 ASchG. Die Information erfolgt während der Arbeitszeit, vor Aufnahme der Tätigkeit, und wird regelmäßig wiederholt § 12 Abs. 2 ASchG; sie muss verständlich sein, wenn nötig in der Muttersprache oder einer anderen verständlichen Sprache § 12 Abs. 4 ASchG.
Checkliste
- Zu jeder Gefahr ist eine Maßnahme festgelegt.
- Offene Maßnahmen haben eine zuständige Person und eine Frist.
- Wir prüfen, ob umgesetzte Maßnahmen wirken.
- Die Beschäftigten sind über Gefahren und Maßnahmen informiert.
- Vorkehrungen für Störungen und Notfälle sind festgelegt.
Quiz
Was muss das Dokument zu Maßnahmen enthalten, die nicht sofort umgesetzt werden können?
- Nichts weiter
- Eine Bestätigung des Arbeitsinspektorats
- Die Zuständigkeit für die Umsetzung und die Umsetzungsfrist
- Die Kosten der Maßnahme
Auflösung anzeigen
Richtig ist C: Die Zuständigkeit für die Umsetzung und die Umsetzungsfrist. § 2 Abs. 1 Z 6 DOK-VO verlangt bei Maßnahmen, die nicht umgehend umgesetzt werden können, Angaben über die Zuständigkeit für die Umsetzung und über die Umsetzungsfrist.
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) § 4, RIS, Fassung vom 4. Oktober 2026
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) § 12, RIS, Fassung vom 4. Oktober 2026
- Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), RIS, Fassung vom 4. Oktober 2026
- Arbeitsinspektion: Durchführung der Evaluierung (gelesen am 4. Oktober 2026)
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und seine Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes (gelesen am 4. Oktober 2026). Nicht berücksichtigt sind Regeln für Bereiche außerhalb des ASchG, etwa die Land- und Forstwirtschaft oder den öffentlichen Dienst, und besondere Regeln für einzelne Arbeitsstoffe oder Branchen. Kein Angebot der Arbeitsinspektion, der AUVA oder der Wirtschaftskammer.