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Lektion 2.2 · 7 Min.

Gefahren ermitteln und beurteilen

Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz

Auf einen Blick

Im Detail

Woher Gefahren kommen

Die Arbeitsinspektion nennt als Ursachen von Gefährdungen und gesundheitlichen Belastungen zum Beispiel (Arbeitsinspektion): Maschinen und Werkzeuge; Chemikalien und Strahlung; Lärm und Erschütterungen; Stress und Zeitdruck; Raumklima und Beleuchtung; Körperhaltung und Handhabung von Lasten. Die Liste ist offen: Zu ermitteln sind alle für Sicherheit und Gesundheit bestehenden Gefahren, insbesondere in den sieben Bereichen von § 4 Abs. 1 ASchG.

Beurteilen

Die Arbeitsinspektion verlangt eine umfassende Gefahrenanalyse am Arbeitsplatz, in der jede Gefährdung bewertet wird (Arbeitsinspektion). Maßstab sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung § 7 ASchG, die bei der Ermittlung und Beurteilung anzuwenden sind § 4 Abs. 1 ASchG. § 4 selbst schreibt dafür keine bestimmte Methode vor; entscheidend ist, dass aus der Beurteilung die nötigen Maßnahmen folgen § 4 Abs. 3 ASchG.

Fachleute

Bei der Ermittlung und Beurteilung und bei der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen § 4 Abs. 6 ASchG. Beauftragt werden können Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner, aber auch sonstige geeignete Fachleute wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen und insbesondere Arbeitspsychologen. In Arbeitsstätten bis 50 Beschäftigte kommen Sicherheitsfachkraft und Arbeitsmedizin ohnehin regelmäßig zu Begehungen § 77a ASchG; dazu Lektion 4.1.

Die Kette Gefahr – Schutzziel – Maßnahme

Die Arbeitsinspektion rät, dass in der Evaluierung, meist im „Maßnahmenblatt“ des Dokuments, die Kausalkette Gefahr – Schutzziel – Maßnahme erkennbar ist (Arbeitsinspektion). Wie das aussehen kann, an erfundenen Beispielen aus einem Büro:

GefahrSchutzzielMaßnahme
Stolpern über Kabel am ArbeitsplatzFreie VerkehrswegeKabelkanal montieren; bis dahin Kabel sichern
Rückenbeschwerden beim Tragen von PapierkartonsLasten ohne Zwangshaltung bewegenRollwagen anschaffen; Unterweisung zum Heben und Tragen
Häufige Unterbrechungen durch Telefon und KundschaftKonzentriertes Arbeiten möglichTelefondienst im Wechsel; feste Zeiten ohne Unterbrechung

Mit den Beschäftigten

Verantwortlich für das Ergebnis ist nach dem Gesetz der Arbeitgeber. Die Arbeitsinspektion betont aber: Nur wenn sich alle Betroffenen aktiv am Prozess beteiligen, lassen sich positive Veränderungen erreichen, und den eigenen Arbeitsplatz kennen die Beschäftigten am besten (Arbeitsinspektion).

Checkliste

Quiz

Was verlangt § 4 ASchG von der Beurteilung der Gefahren?

  1. Dass sie nur die AUVA durchführen darf
  2. Dass sie nur einmal, bei der Betriebsgründung, erfolgt
  3. Dass sie die Grundsätze der Gefahrenverhütung nach § 7 anwendet und zu den nötigen Maßnahmen führt
  4. Eine Punkteskala von 1 bis 10
Auflösung anzeigen

Richtig ist C: Dass sie die Grundsätze der Gefahrenverhütung nach § 7 anwendet und zu den nötigen Maßnahmen führt. § 4 Abs. 1 ASchG verlangt, bei der Ermittlung und Beurteilung die Grundsätze des § 7 anzuwenden; auf ihrer Grundlage sind nach Abs. 3 die Maßnahmen festzulegen.

Quellen

Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und seine Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes (gelesen am 4. Oktober 2026). Nicht berücksichtigt sind Regeln für Bereiche außerhalb des ASchG, etwa die Land- und Forstwirtschaft oder den öffentlichen Dienst, und besondere Regeln für einzelne Arbeitsstoffe oder Branchen. Kein Angebot der Arbeitsinspektion, der AUVA oder der Wirtschaftskammer.