Lektion 2.2 · 7 Min.
Gefahren ermitteln und beurteilen
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Woher Gefahren kommen. Maschinen und Werkzeuge, Chemikalien und Strahlung, Lärm und Erschütterungen, Stress und Zeitdruck, Raumklima und Beleuchtung, Körperhaltung und Lasten.
- Jede Gefährdung bewerten. Ermittelt heißt noch nicht beurteilt. Jede Gefährdung ist zu bewerten, mit den Grundsätzen der Gefahrenverhütung als Maßstab.
- Wo nötig, Fachleute beiziehen. Wo es erforderlich ist, sind geeignete Fachleute heranzuziehen: Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner, etwa auch Chemiker, Ergonomen oder Arbeitspsychologen.
- Gefahr, Schutzziel, Maßnahme. Für jede Gefahr soll erkennbar sein, welches Schutzziel gilt und mit welcher Maßnahme es erreicht wird.
- Wer den Platz kennt, weiß am meisten. Den eigenen Arbeitsplatz kennen die Beschäftigten am besten. Verantwortlich für das Ergebnis bleibt der Arbeitgeber.
Im Detail
Woher Gefahren kommen
Die Arbeitsinspektion nennt als Ursachen von Gefährdungen und gesundheitlichen Belastungen zum Beispiel (Arbeitsinspektion): Maschinen und Werkzeuge; Chemikalien und Strahlung; Lärm und Erschütterungen; Stress und Zeitdruck; Raumklima und Beleuchtung; Körperhaltung und Handhabung von Lasten. Die Liste ist offen: Zu ermitteln sind alle für Sicherheit und Gesundheit bestehenden Gefahren, insbesondere in den sieben Bereichen von § 4 Abs. 1 ASchG.
Beurteilen
Die Arbeitsinspektion verlangt eine umfassende Gefahrenanalyse am Arbeitsplatz, in der jede Gefährdung bewertet wird (Arbeitsinspektion). Maßstab sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung § 7 ASchG, die bei der Ermittlung und Beurteilung anzuwenden sind § 4 Abs. 1 ASchG. § 4 selbst schreibt dafür keine bestimmte Methode vor; entscheidend ist, dass aus der Beurteilung die nötigen Maßnahmen folgen § 4 Abs. 3 ASchG.
Fachleute
Bei der Ermittlung und Beurteilung und bei der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen § 4 Abs. 6 ASchG. Beauftragt werden können Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner, aber auch sonstige geeignete Fachleute wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen und insbesondere Arbeitspsychologen. In Arbeitsstätten bis 50 Beschäftigte kommen Sicherheitsfachkraft und Arbeitsmedizin ohnehin regelmäßig zu Begehungen § 77a ASchG; dazu Lektion 4.1.
Die Kette Gefahr – Schutzziel – Maßnahme
Die Arbeitsinspektion rät, dass in der Evaluierung, meist im „Maßnahmenblatt“ des Dokuments, die Kausalkette Gefahr – Schutzziel – Maßnahme erkennbar ist (Arbeitsinspektion). Wie das aussehen kann, an erfundenen Beispielen aus einem Büro:
| Gefahr | Schutzziel | Maßnahme |
|---|---|---|
| Stolpern über Kabel am Arbeitsplatz | Freie Verkehrswege | Kabelkanal montieren; bis dahin Kabel sichern |
| Rückenbeschwerden beim Tragen von Papierkartons | Lasten ohne Zwangshaltung bewegen | Rollwagen anschaffen; Unterweisung zum Heben und Tragen |
| Häufige Unterbrechungen durch Telefon und Kundschaft | Konzentriertes Arbeiten möglich | Telefondienst im Wechsel; feste Zeiten ohne Unterbrechung |
Mit den Beschäftigten
Verantwortlich für das Ergebnis ist nach dem Gesetz der Arbeitgeber. Die Arbeitsinspektion betont aber: Nur wenn sich alle Betroffenen aktiv am Prozess beteiligen, lassen sich positive Veränderungen erreichen, und den eigenen Arbeitsplatz kennen die Beschäftigten am besten (Arbeitsinspektion).
Checkliste
- Für jeden Arbeitsplatz sind die Gefahren ermittelt.
- Jede Gefahr ist beurteilt, nicht nur aufgelistet.
- Zu jeder Gefahr gibt es ein Schutzziel und eine Maßnahme.
- Wo unser Wissen nicht reichte, haben wir Fachleute beigezogen.
- Die Beschäftigten waren beteiligt.
Quiz
Was verlangt § 4 ASchG von der Beurteilung der Gefahren?
- Dass sie nur die AUVA durchführen darf
- Dass sie nur einmal, bei der Betriebsgründung, erfolgt
- Dass sie die Grundsätze der Gefahrenverhütung nach § 7 anwendet und zu den nötigen Maßnahmen führt
- Eine Punkteskala von 1 bis 10
Auflösung anzeigen
Richtig ist C: Dass sie die Grundsätze der Gefahrenverhütung nach § 7 anwendet und zu den nötigen Maßnahmen führt. § 4 Abs. 1 ASchG verlangt, bei der Ermittlung und Beurteilung die Grundsätze des § 7 anzuwenden; auf ihrer Grundlage sind nach Abs. 3 die Maßnahmen festzulegen.
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
- Arbeitsinspektion: Durchführung der Evaluierung (gelesen am 4. Oktober 2026)
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) § 4, RIS, Fassung vom 4. Oktober 2026
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) § 7, RIS, Fassung vom 4. Oktober 2026
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) § 77a, RIS, Fassung vom 4. Oktober 2026
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und seine Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes (gelesen am 4. Oktober 2026). Nicht berücksichtigt sind Regeln für Bereiche außerhalb des ASchG, etwa die Land- und Forstwirtschaft oder den öffentlichen Dienst, und besondere Regeln für einzelne Arbeitsstoffe oder Branchen. Kein Angebot der Arbeitsinspektion, der AUVA oder der Wirtschaftskammer.