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Lektion 2.1 · 6 Min.

Arbeitsplätze und Tätigkeiten erfassen

Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz

Auf einen Blick

Im Detail

Was erfasst werden muss

Die Arbeitsplatzevaluierung ist ein umfassend zu gestaltender Prozess (Arbeitsinspektion). Zu erfassen sind:

Das entspricht dem Gesetz: Es verlangt den Blick auf besonders gefährdete oder schutzbedürftige Beschäftigte § 4 Abs. 2 ASchG und Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen § 4 Abs. 3 ASchG.

Gleiches zusammenfassen

Gleichartige Arbeitsplätze oder Arbeitsvorgänge oder Gefahrenbereiche dürfen zusammengefasst dokumentiert werden § 1 Abs. 1 DOK-VO. Drei gleich eingerichtete Büroarbeitsplätze brauchen also keine drei Dokumente. Wo es aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist die Dokumentation aber arbeitsplatzbezogen vorzunehmen § 5 ASchG.

Am Arbeitsplatz, nicht am Schreibtisch

Aus der Erfahrung ihrer Kontrollen rät die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektion):

Ein möglicher Anfang, als Vorschlag dieses Kurses: eine Liste aller Arbeitsplätze und Tätigkeiten, gleichartige zu Gruppen zusammengefasst; dazu, wer dort arbeitet; dann jeden Platz einmal begehen, mit den Beschäftigten, die ihn am besten kennen.

Checkliste

Quiz

Dürfen gleichartige Arbeitsplätze gemeinsam dokumentiert werden?

  1. Nein, jeder Arbeitsplatz braucht ein eigenes Dokument
  2. Nur in Betrieben mit mehr als 50 Beschäftigten
  3. Nur mit Zustimmung des Arbeitsinspektorats
  4. Ja, gleichartige Arbeitsplätze, Arbeitsvorgänge oder Gefahrenbereiche dürfen zusammengefasst werden
Auflösung anzeigen

Richtig ist D: Ja, gleichartige Arbeitsplätze, Arbeitsvorgänge oder Gefahrenbereiche dürfen zusammengefasst werden. § 1 Abs. 1 DOK-VO erlaubt, gleichartige Arbeitsplätze, Arbeitsvorgänge oder Gefahrenbereiche zusammengefasst zu dokumentieren.

Quellen

Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und seine Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes (gelesen am 4. Oktober 2026). Nicht berücksichtigt sind Regeln für Bereiche außerhalb des ASchG, etwa die Land- und Forstwirtschaft oder den öffentlichen Dienst, und besondere Regeln für einzelne Arbeitsstoffe oder Branchen. Kein Angebot der Arbeitsinspektion, der AUVA oder der Wirtschaftskammer.