Lektion 2.1 · 6 Min.
Arbeitsplätze und Tätigkeiten erfassen
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Alle Arbeitsplätze und Vorgänge. Zu erfassen sind alle Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, auch Wartung, Reparatur und Störungsbehebung, und die Not- und Rettungsmaßnahmen.
- Konkrete Personen, nicht nur Plätze. Zu berücksichtigen sind die Beschäftigten als konkrete Personen: Jugendliche, Ältere, Schwangere, ihre Konstitution und Qualifikation.
- Gleiches gemeinsam dokumentieren. Gleichartige Arbeitsplätze, Arbeitsvorgänge oder Gefahrenbereiche dürfen zusammengefasst dokumentiert werden. Das spart in kleinen Betrieben viel Schreibarbeit.
- Am konkreten Arbeitsplatz. Die Evaluierung muss am konkreten Arbeitsplatz stattfinden. Die Arbeitsinspektion stellt immer wieder fest, dass das Dokumentierte wenig mit der Wirklichkeit zu tun hat.
- Zuständigkeiten klären. Bevor es losgeht, sind Kompetenzen und Verantwortlichkeiten zu klären und festzuhalten, rät die Arbeitsinspektion.
Im Detail
Was erfasst werden muss
Die Arbeitsplatzevaluierung ist ein umfassend zu gestaltender Prozess (Arbeitsinspektion). Zu erfassen sind:
- alle Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge;
- Wartungs- und Reparaturarbeiten und die Störungsbehebung;
- Not- und Rettungsmaßnahmen;
- die Beschäftigten als konkrete Personen, insbesondere Jugendliche, Ältere, Schwangere und Menschen mit Behinderung, mit ihrer Konstitution und Qualifikation.
Das entspricht dem Gesetz: Es verlangt den Blick auf besonders gefährdete oder schutzbedürftige Beschäftigte § 4 Abs. 2 ASchG und Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen § 4 Abs. 3 ASchG.
Gleiches zusammenfassen
Gleichartige Arbeitsplätze oder Arbeitsvorgänge oder Gefahrenbereiche dürfen zusammengefasst dokumentiert werden § 1 Abs. 1 DOK-VO. Drei gleich eingerichtete Büroarbeitsplätze brauchen also keine drei Dokumente. Wo es aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist die Dokumentation aber arbeitsplatzbezogen vorzunehmen § 5 ASchG.
Am Arbeitsplatz, nicht am Schreibtisch
Aus der Erfahrung ihrer Kontrollen rät die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektion):
- Evaluierungs-Vorlagen nur als Checklisten und Anregung für die Gestaltung zu nutzen. Die Vorlage soll an den Betrieb angepasst werden, nicht der Betrieb durch die Schablone der Vorlage gesehen werden.
- Die Evaluierung am konkreten Arbeitsplatz durchzuführen, nachdem Kompetenzen und Verantwortlichkeiten geklärt und dokumentiert sind.
- Alle Betroffenen zu beteiligen: Nur dann seien positive Veränderungen erreichbar.
Ein möglicher Anfang, als Vorschlag dieses Kurses: eine Liste aller Arbeitsplätze und Tätigkeiten, gleichartige zu Gruppen zusammengefasst; dazu, wer dort arbeitet; dann jeden Platz einmal begehen, mit den Beschäftigten, die ihn am besten kennen.
Checkliste
- Wir haben eine Liste aller Arbeitsplätze und Tätigkeiten.
- Wartung, Reparatur, Störungen und Notfälle sind darin enthalten.
- Gleichartige Arbeitsplätze sind sinnvoll zusammengefasst.
- Die Evaluierung fand vor Ort statt, mit den Beschäftigten.
- Die Zuständigkeiten für die Evaluierung sind geklärt und aufgeschrieben.
Quiz
Dürfen gleichartige Arbeitsplätze gemeinsam dokumentiert werden?
- Nein, jeder Arbeitsplatz braucht ein eigenes Dokument
- Nur in Betrieben mit mehr als 50 Beschäftigten
- Nur mit Zustimmung des Arbeitsinspektorats
- Ja, gleichartige Arbeitsplätze, Arbeitsvorgänge oder Gefahrenbereiche dürfen zusammengefasst werden
Auflösung anzeigen
Richtig ist D: Ja, gleichartige Arbeitsplätze, Arbeitsvorgänge oder Gefahrenbereiche dürfen zusammengefasst werden. § 1 Abs. 1 DOK-VO erlaubt, gleichartige Arbeitsplätze, Arbeitsvorgänge oder Gefahrenbereiche zusammengefasst zu dokumentieren.
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
- Arbeitsinspektion: Durchführung der Evaluierung (gelesen am 4. Oktober 2026)
- Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), RIS, Fassung vom 4. Oktober 2026
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) § 4, RIS, Fassung vom 4. Oktober 2026
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) § 5, RIS, Fassung vom 4. Oktober 2026
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und seine Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes (gelesen am 4. Oktober 2026). Nicht berücksichtigt sind Regeln für Bereiche außerhalb des ASchG, etwa die Land- und Forstwirtschaft oder den öffentlichen Dienst, und besondere Regeln für einzelne Arbeitsstoffe oder Branchen. Kein Angebot der Arbeitsinspektion, der AUVA oder der Wirtschaftskammer.