Lektion 1.4 · 6 Min.
Was passiert, wenn die Evaluierung fehlt
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Zuerst Beratung und eine Frist. Stellt die Arbeitsinspektion eine Übertretung fest, berät sie und fordert schriftlich auf, innerhalb einer angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen.
- Dann die Anzeige. Wird die Frist nicht eingehalten, zeigt das Arbeitsinspektorat bei der Verwaltungsstrafbehörde an. Bei schwerwiegenden Übertretungen auch ohne vorherige Aufforderung.
- 166 bis 8.324 Euro. Wer die Gefahren nicht ermittelt und beurteilt, keine Maßnahmen festlegt oder die Dokumente nicht führt, riskiert 166 bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall 333 bis 16.659 Euro.
- Unterweisung und Unfallaufzeichnungen. Mit demselben Strafrahmen bedroht sind die Verletzung der Unterweisungs- und Informationspflichten und der Pflicht zu Unfallaufzeichnungen.
- Ausfüllen und schubladieren. Die Arbeitsinspektion warnt davor, Vorlagen auszufüllen, das Ergebnis zu schubladieren und nur bei Kontrollen vorzuzeigen.
Im Detail
Was die Arbeitsinspektion tut
Stellt die Arbeitsinspektion die Übertretung einer Arbeitnehmerschutzvorschrift fest, ist der Arbeitgeber nach Möglichkeit zu beraten, und das Arbeitsinspektorat fordert ihn formlos schriftlich auf, innerhalb einer angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen § 9 Abs. 1 ArbIG. Die Aufforderung geht zur Kenntnis an den Betriebsrat oder, wo es keinen gibt, an die Sicherheitsvertrauenspersonen, soweit ihr Bereich berührt ist.
- Wird der Aufforderung innerhalb der festgelegten oder erstreckten Frist nicht entsprochen, erstattet das Arbeitsinspektorat Anzeige an die Verwaltungsstrafbehörde § 9 Abs. 2 ArbIG.
- Bei einer schwerwiegenden Übertretung erstattet es Strafanzeige auch ohne vorherige Aufforderung § 9 Abs. 3 ArbIG.
Die Strafen
Eine Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe von 166 bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall von 333 bis 16.659 Euro, begeht ein Arbeitgeber unter anderem, wenn er § 130 Abs. 1 ASchG:
| § 130 Abs. 1 | Übertretung |
|---|---|
| Z 5 | die Verpflichtung zur Ermittlung und Beurteilung der Gefahren verletzt |
| Z 6 | die durchzuführenden Schutzmaßnahmen nicht festlegt oder nicht für deren Einhaltung sorgt |
| Z 7 | die Verpflichtungen betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente verletzt |
| Z 11 | die Informations-, Beteiligungs- oder Anhörungspflichten oder die Unterweisungspflicht verletzt |
| Z 13 | die Pflichten zu Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle verletzt |
Nicht nur für die Kontrolle
Als „Kardinalfehler“ nennt die Arbeitsinspektion, Evaluierungs-Vorlagen „auszufüllen“, das oft umfangreiche Ergebnis zu schubladieren und allenfalls bei behördlichen Kontrollen vorzuzeigen (Arbeitsinspektion). Sinnvoll sei der Aufwand, wenn die Evaluierung als Werkzeug genutzt wird, das die Maßnahmen für ein hohes Schutzniveau im Betrieb hervorbringt und für dessen stete Verbesserung sorgt.
Checkliste
- Wir wissen, welche Unterlagen bei einer Kontrolle gefragt wären.
- Käme eine Aufforderung des Arbeitsinspektorats, wüssten wir, wer sie innerhalb der Frist erledigt.
- Unsere Evaluierung liegt nicht nur in der Schublade, sondern wird genutzt.
- Unterweisungen und Unfallaufzeichnungen sind ebenso geregelt wie die Evaluierung.
Quiz
Was geschieht in der Regel, wenn das Arbeitsinspektorat eine fehlende Evaluierung feststellt?
- Nichts, solange kein Unfall passiert ist
- Der Betrieb wird geschlossen
- Sofort eine Strafe von mindestens 8.324 Euro
- Beratung und eine schriftliche Aufforderung mit angemessener Frist; erst danach eine Anzeige
Auflösung anzeigen
Richtig ist D: Beratung und eine schriftliche Aufforderung mit angemessener Frist; erst danach eine Anzeige. Nach § 9 Abs. 1 und 2 ArbIG berät die Arbeitsinspektion, fordert schriftlich zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands auf und zeigt erst an, wenn die Frist verstreicht; bei schwerwiegenden Übertretungen auch sofort (Abs. 3).
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und seine Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes (gelesen am 4. Oktober 2026). Nicht berücksichtigt sind Regeln für Bereiche außerhalb des ASchG, etwa die Land- und Forstwirtschaft oder den öffentlichen Dienst, und besondere Regeln für einzelne Arbeitsstoffe oder Branchen. Kein Angebot der Arbeitsinspektion, der AUVA oder der Wirtschaftskammer.