Lektion 1.3 · 5 Min.
Die Grundsätze der Gefahrenverhütung
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Die Grundsätze der Gefahrenverhütung. Bei allen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten sind die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen. Die Evaluierung muss sie anwenden.
- Vermeiden, dann abschätzen. Risiken sind zuerst zu vermeiden. Was sich nicht vermeiden lässt, ist abzuschätzen und an der Quelle zu bekämpfen.
- Die Arbeit an den Menschen anpassen. Der Faktor Mensch und die Gestaltung von Aufgaben, Abläufen und Arbeitsorganisation sind zu berücksichtigen, ebenso der Stand der Technik.
- Kollektiv vor individuell. Kollektiver Gefahrenschutz hat Vorrang vor individuellem: eine Schutzvorrichtung für alle vor der persönlichen Schutzausrüstung für jeden.
- Geeignete Anweisungen. Die Beschäftigten bekommen geeignete Anweisungen. Technik allein reicht selten, sagt die Arbeitsinspektion: Die meisten Unfälle haben organisatorische Ursachen.
Im Detail
Die Grundsätze im Wortlaut
Arbeitgeber haben bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Beschäftigten und bei allen Schutzmaßnahmen diese Grundsätze umzusetzen § 7 ASchG; bei der Evaluierung sind sie anzuwenden § 4 Abs. 1 ASchG:
- Z 1 Vermeidung von Risiken;
- Z 2 Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken;
- Z 3 Gefahrenbekämpfung an der Quelle;
- Z 4 Berücksichtigung des Faktors „Mensch“ bei der Arbeit, besonders bei der Gestaltung der Arbeitsplätze und der Auswahl von Arbeitsmitteln und Verfahren, etwa um eintönige Arbeit zu erleichtern;
- Z 4a Berücksichtigung der Gestaltung der Arbeitsaufgaben, der Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe und der Arbeitsorganisation;
- Z 5 Berücksichtigung des Standes der Technik;
- Z 6 Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten;
- Z 7 Planung der Gefahrenverhütung als zusammenhängendes Ganzes aus Technik, Tätigkeiten und Aufgaben, Arbeitsorganisation, Abläufen, Arbeitsbedingungen, Arbeitsumgebung und sozialen Beziehungen;
- Z 8 Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz;
- Z 9 Erteilung geeigneter Anweisungen an die Beschäftigten.
Was das für die Evaluierung heißt
Die Arbeitsinspektion beschreibt die Reihenfolge so: Oberstes Ziel ist, Gefahren an ihrer Quelle zu bekämpfen. Wenn Gefahren oder Belastungen nicht ausgeschlossen werden können, sind die Beschäftigten durch technische Maßnahmen (etwa Schutzvorrichtungen), organisatorische Maßnahmen (etwa den Arbeitsablauf) und personenbezogene Maßnahmen (etwa Schutzausrüstungen) zu schützen (Arbeitsinspektion).
Aus ihren Kontrollen weist sie darauf hin, dass technische Schutzmaßnahmen allein in der Regel nicht ausreichen: Der weitaus größte Teil der Unfälle gehe nicht auf technische Gebrechen zurück, sondern auf organisatorische und informatorische Mängel. In der Evaluierung soll für jede Gefahr die Kette „Gefahr – Schutzziel – Maßnahme“ erkennbar sein (Arbeitsinspektion).
Checkliste
- Wo möglich, vermeiden wir eine Gefahr, statt nur Schutzausrüstung auszugeben.
- Unsere Maßnahmen setzen an der Quelle an.
- Schutz für alle hat bei uns Vorrang vor persönlicher Schutzausrüstung.
- Zu jeder Gefahr ist erkennbar: Gefahr, Schutzziel, Maßnahme.
- Neben Technik haben wir organisatorische Maßnahmen und Anweisungen festgelegt.
Quiz
Was hat nach § 7 ASchG Vorrang?
- Persönliche Schutzausrüstung vor kollektivem Schutz
- Anweisungen vor technischen Maßnahmen
- Kollektiver Gefahrenschutz vor individuellem
- Der günstigste Schutz vor dem wirksamsten
Auflösung anzeigen
Richtig ist C: Kollektiver Gefahrenschutz vor individuellem. § 7 Z 8 ASchG: Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz.
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und seine Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes (gelesen am 4. Oktober 2026). Nicht berücksichtigt sind Regeln für Bereiche außerhalb des ASchG, etwa die Land- und Forstwirtschaft oder den öffentlichen Dienst, und besondere Regeln für einzelne Arbeitsstoffe oder Branchen. Kein Angebot der Arbeitsinspektion, der AUVA oder der Wirtschaftskammer.