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Lektion 1.3 · 5 Min.

Die Grundsätze der Gefahrenverhütung

Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz

Auf einen Blick

Im Detail

Die Grundsätze im Wortlaut

Arbeitgeber haben bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Beschäftigten und bei allen Schutzmaßnahmen diese Grundsätze umzusetzen § 7 ASchG; bei der Evaluierung sind sie anzuwenden § 4 Abs. 1 ASchG:

Was das für die Evaluierung heißt

Die Arbeitsinspektion beschreibt die Reihenfolge so: Oberstes Ziel ist, Gefahren an ihrer Quelle zu bekämpfen. Wenn Gefahren oder Belastungen nicht ausgeschlossen werden können, sind die Beschäftigten durch technische Maßnahmen (etwa Schutzvorrichtungen), organisatorische Maßnahmen (etwa den Arbeitsablauf) und personenbezogene Maßnahmen (etwa Schutzausrüstungen) zu schützen (Arbeitsinspektion).

Aus ihren Kontrollen weist sie darauf hin, dass technische Schutzmaßnahmen allein in der Regel nicht ausreichen: Der weitaus größte Teil der Unfälle gehe nicht auf technische Gebrechen zurück, sondern auf organisatorische und informatorische Mängel. In der Evaluierung soll für jede Gefahr die Kette „Gefahr – Schutzziel – Maßnahme“ erkennbar sein (Arbeitsinspektion).

Checkliste

Quiz

Was hat nach § 7 ASchG Vorrang?

  1. Persönliche Schutzausrüstung vor kollektivem Schutz
  2. Anweisungen vor technischen Maßnahmen
  3. Kollektiver Gefahrenschutz vor individuellem
  4. Der günstigste Schutz vor dem wirksamsten
Auflösung anzeigen

Richtig ist C: Kollektiver Gefahrenschutz vor individuellem. § 7 Z 8 ASchG: Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz.

Quellen

Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und seine Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes (gelesen am 4. Oktober 2026). Nicht berücksichtigt sind Regeln für Bereiche außerhalb des ASchG, etwa die Land- und Forstwirtschaft oder den öffentlichen Dienst, und besondere Regeln für einzelne Arbeitsstoffe oder Branchen. Kein Angebot der Arbeitsinspektion, der AUVA oder der Wirtschaftskammer.