Kurs zur Evaluierung Alle Kurse

Lektion 1.2 · 6 Min.

Die sieben Bereiche, und wer besonders zu schützen ist

Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz

Auf einen Blick

Im Detail

Die sieben Bereiche

Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind insbesondere zu berücksichtigen § 4 Abs. 1 Z 1 bis 7 ASchG:

ZBereich laut GesetzZum Beispiel
1die Gestaltung und Einrichtung der ArbeitsstätteVerkehrswege, Stufen, Beleuchtung, Raumklima, Fluchtwege
2die Gestaltung und der Einsatz von ArbeitsmittelnLeitern, Maschinen, Werkzeuge, Fahrzeuge, Bildschirmgeräte
3die Verwendung von ArbeitsstoffenReinigungs- und Desinfektionsmittel, Lacke, Klebstoffe
4die Gestaltung der ArbeitsplätzeBildschirmarbeitsplatz, Werkbank, Behandlungsplatz, Kassa
5die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren ZusammenwirkenHeben und Tragen, Arbeiten auf Leitern, Alleinarbeit
6die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe und der ArbeitsorganisationZeitdruck, Unterbrechungen, Kundenkontakt, Arbeitszeiten
7der Stand der Ausbildung und Unterweisung der BeschäftigtenNeue Beschäftigte, Lehrlinge, Sprachkenntnisse

Die Beispiele in der rechten Spalte sind Anregungen, keine Aufzählung des Gesetzes. In Z 6 liegen die psychischen Belastungen; Lektion 2.3 geht darauf ein.

Wer besonders zu schützen ist

Zu berücksichtigen sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Beschäftigte sowie die Eignung der Beschäftigten im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation § 4 Abs. 2 ASchG. Insbesondere ist zu beurteilen, wo sich für Beschäftigte, für die ein besonderer Personenschutz besteht, spezifische Gefahren ergeben können. Die Arbeitsinspektion nennt als Beispiele unerfahrene Beschäftigte, Jugendliche, Schwangere und Menschen mit Behinderung (Arbeitsinspektion). Für werdende und stillende Mütter gilt zusätzlich eine eigene Evaluierungspflicht nach dem Mutterschutzgesetz; dazu Lektion 2.5.

Nicht nur der Normalbetrieb

Aus ihren Kontrollen rät die Arbeitsinspektion, jede Gefährdung nicht nur für den Normalbetrieb zu bewerten, sondern auch für Wartungs- und Reparaturarbeiten und für die Behebung vorhersehbarer Störungen (Arbeitsinspektion). Das Gesetz selbst verlangt Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen § 4 Abs. 3 ASchG.

Checkliste

Quiz

In welchem der sieben Bereiche liegen die psychischen Belastungen?

  1. Gestaltung und Einsatz von Arbeitsmitteln
  2. Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte
  3. Arbeitsaufgaben, Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation
  4. Verwendung von Arbeitsstoffen
Auflösung anzeigen

Richtig ist C: Arbeitsaufgaben, Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation. § 4 Abs. 1 Z 6 ASchG nennt die Gestaltung der Arbeitsaufgaben, die Art der Tätigkeiten, die Arbeitsumgebung, die Arbeitsabläufe und die Arbeitsorganisation. Dort liegen Faktoren wie Zeitdruck oder häufige Unterbrechungen.

Quellen

Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und seine Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes (gelesen am 4. Oktober 2026). Nicht berücksichtigt sind Regeln für Bereiche außerhalb des ASchG, etwa die Land- und Forstwirtschaft oder den öffentlichen Dienst, und besondere Regeln für einzelne Arbeitsstoffe oder Branchen. Kein Angebot der Arbeitsinspektion, der AUVA oder der Wirtschaftskammer.