Lektion 1.2 · 6 Min.
Die sieben Bereiche, und wer besonders zu schützen ist
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Sieben Bereiche. Die Evaluierung muss insbesondere sieben Bereiche berücksichtigen, von der Arbeitsstätte über Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe bis zur Arbeitsorganisation und Unterweisung.
- Arbeitsstätte, Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe. Wie die Arbeitsstätte gestaltet und eingerichtet ist, welche Arbeitsmittel eingesetzt und welche Arbeitsstoffe verwendet werden.
- Arbeitsplätze, Verfahren, Organisation. Wie Arbeitsplätze und Arbeitsverfahren gestaltet sind, wie Aufgaben, Abläufe und Organisation aussehen, und wie gut die Beschäftigten ausgebildet und unterwiesen sind.
- Besonders Schutzbedürftige. Zu berücksichtigen sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Beschäftigte und ihre Eignung nach Konstitution, Körperkräften, Alter und Qualifikation.
- Auch Wartung und Störungen. Die Arbeitsinspektion rät, nicht nur den Normalbetrieb zu bewerten, sondern auch Wartung, Reparatur und die Behebung vorhersehbarer Störungen.
Im Detail
Die sieben Bereiche
Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind insbesondere zu berücksichtigen § 4 Abs. 1 Z 1 bis 7 ASchG:
| Z | Bereich laut Gesetz | Zum Beispiel |
|---|---|---|
| 1 | die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte | Verkehrswege, Stufen, Beleuchtung, Raumklima, Fluchtwege |
| 2 | die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln | Leitern, Maschinen, Werkzeuge, Fahrzeuge, Bildschirmgeräte |
| 3 | die Verwendung von Arbeitsstoffen | Reinigungs- und Desinfektionsmittel, Lacke, Klebstoffe |
| 4 | die Gestaltung der Arbeitsplätze | Bildschirmarbeitsplatz, Werkbank, Behandlungsplatz, Kassa |
| 5 | die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken | Heben und Tragen, Arbeiten auf Leitern, Alleinarbeit |
| 6 | die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe und der Arbeitsorganisation | Zeitdruck, Unterbrechungen, Kundenkontakt, Arbeitszeiten |
| 7 | der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Beschäftigten | Neue Beschäftigte, Lehrlinge, Sprachkenntnisse |
Die Beispiele in der rechten Spalte sind Anregungen, keine Aufzählung des Gesetzes. In Z 6 liegen die psychischen Belastungen; Lektion 2.3 geht darauf ein.
Wer besonders zu schützen ist
Zu berücksichtigen sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Beschäftigte sowie die Eignung der Beschäftigten im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation § 4 Abs. 2 ASchG. Insbesondere ist zu beurteilen, wo sich für Beschäftigte, für die ein besonderer Personenschutz besteht, spezifische Gefahren ergeben können. Die Arbeitsinspektion nennt als Beispiele unerfahrene Beschäftigte, Jugendliche, Schwangere und Menschen mit Behinderung (Arbeitsinspektion). Für werdende und stillende Mütter gilt zusätzlich eine eigene Evaluierungspflicht nach dem Mutterschutzgesetz; dazu Lektion 2.5.
Nicht nur der Normalbetrieb
Aus ihren Kontrollen rät die Arbeitsinspektion, jede Gefährdung nicht nur für den Normalbetrieb zu bewerten, sondern auch für Wartungs- und Reparaturarbeiten und für die Behebung vorhersehbarer Störungen (Arbeitsinspektion). Das Gesetz selbst verlangt Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen § 4 Abs. 3 ASchG.
Checkliste
- Wir haben alle sieben Bereiche von § 4 Abs. 1 ASchG durchgesehen.
- Die Arbeitsorganisation, mit Zeitdruck und Abläufen, ist berücksichtigt.
- Jugendliche, neue und besonders schutzbedürftige Beschäftigte sind eigens bedacht.
- Wartung, Reparatur und vorhersehbare Störungen sind bewertet, nicht nur der Normalbetrieb.
- Not- und Rettungsmaßnahmen sind festgelegt.
Quiz
In welchem der sieben Bereiche liegen die psychischen Belastungen?
- Gestaltung und Einsatz von Arbeitsmitteln
- Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte
- Arbeitsaufgaben, Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation
- Verwendung von Arbeitsstoffen
Auflösung anzeigen
Richtig ist C: Arbeitsaufgaben, Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation. § 4 Abs. 1 Z 6 ASchG nennt die Gestaltung der Arbeitsaufgaben, die Art der Tätigkeiten, die Arbeitsumgebung, die Arbeitsabläufe und die Arbeitsorganisation. Dort liegen Faktoren wie Zeitdruck oder häufige Unterbrechungen.
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und seine Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes (gelesen am 4. Oktober 2026). Nicht berücksichtigt sind Regeln für Bereiche außerhalb des ASchG, etwa die Land- und Forstwirtschaft oder den öffentlichen Dienst, und besondere Regeln für einzelne Arbeitsstoffe oder Branchen. Kein Angebot der Arbeitsinspektion, der AUVA oder der Wirtschaftskammer.