Kurs zur Evaluierung Alle Kurse

Lektion 1.1 · 6 Min.

Wer evaluieren muss und was das heißt

Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz

Auf einen Blick

Im Detail

Wer evaluieren muss

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern § 1 Abs. 1 ASchG. Arbeitgeber sind verpflichtet, die für deren Sicherheit und Gesundheit bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen § 4 Abs. 1 ASchG. Eine Mindestgröße kennt § 4 nicht: Die Pflicht besteht ab der ersten beschäftigten Person. Die Größe des Betriebs ändert, wie ausführlich dokumentiert wird § 5 ASchG, nicht ob.

Wo das ASchG nicht gilt

Nicht anzuwenden ist es auf die Beschäftigung von § 1 Abs. 2 ASchG:

Für sie gelten eigene Vorschriften, die dieser Kurs nicht behandelt.

Was „Gefahren“ sind

Gefahren im Sinne des Gesetzes sind „arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen, die zu Fehlbeanspruchungen führen“ § 2 Abs. 7 ASchG; Gesundheit ist die physische und psychische Gesundheit § 2 Abs. 7a ASchG. Psychische Belastungen sind also kein Zusatz, sondern Teil jeder Evaluierung. Die Arbeitsinspektion hält fest, dass das ASchG das seit 2013 ausdrücklich betont (Arbeitsinspektion).

Die drei Schritte

  1. Ermitteln, welche Gefahren bestehen, insbesondere in sieben Bereichen von der Arbeitsstätte bis zur Arbeitsorganisation § 4 Abs. 1 ASchG;
  2. beurteilen, auch für besonders gefährdete oder schutzbedürftige Beschäftigte § 4 Abs. 2 ASchG;
  3. Maßnahmen festlegen zur Gefahrenverhütung, einschließlich Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen § 4 Abs. 3 ASchG.

Die Ergebnisse und die Maßnahmen sind schriftlich festzuhalten, „in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise“ § 5 ASchG. Was in dieses Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument gehört, zeigt Abschnitt 3.

Wer es machen darf

Verantwortlich ist der Arbeitgeber. Erforderlichenfalls sind geeignete Fachleute heranzuziehen; beauftragt werden können Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner und sonstige Fachleute wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen und insbesondere Arbeitspsychologen § 4 Abs. 6 ASchG.

Checkliste

Quiz

Was sind „Gefahren“ im Sinne des ASchG?

  1. Nur Gefahren, die schon zu einem Unfall geführt haben
  2. Nur Unfallgefahren durch Maschinen
  3. Arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen, die zu Fehlbeanspruchungen führen
  4. Alles, was eine Versicherung als Risiko einstuft
Auflösung anzeigen

Richtig ist C: Arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen, die zu Fehlbeanspruchungen führen. § 2 Abs. 7 ASchG definiert Gefahren als arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen, die zu Fehlbeanspruchungen führen.

Quellen

Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und seine Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes (gelesen am 4. Oktober 2026). Nicht berücksichtigt sind Regeln für Bereiche außerhalb des ASchG, etwa die Land- und Forstwirtschaft oder den öffentlichen Dienst, und besondere Regeln für einzelne Arbeitsstoffe oder Branchen. Kein Angebot der Arbeitsinspektion, der AUVA oder der Wirtschaftskammer.