Lektion 1.1 · 6 Min.
Wer evaluieren muss und was das heißt
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Jeder Arbeitgeber mit Beschäftigten. Das ASchG gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Wer Beschäftigte hat, muss die Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit ermitteln und beurteilen.
- Wo das ASchG nicht gilt. Nicht erfasst sind etwa land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Hausangestellte in privaten Haushalten, Heimarbeit und Teile des öffentlichen Dienstes. Dort gelten eigene Regeln.
- Körperlich und psychisch. Gefahren im Sinne des Gesetzes sind arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen, die zu Fehlbeanspruchungen führen.
- Ermitteln, beurteilen, Maßnahmen festlegen. Aus der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren folgen die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung. Das Ganze heißt Arbeitsplatzevaluierung.
- Das Dokument gehört dazu. Ergebnisse und Maßnahmen sind schriftlich festzuhalten. Wie ausführlich, richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten und nach den Gefahren.
Im Detail
Wer evaluieren muss
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern § 1 Abs. 1 ASchG. Arbeitgeber sind verpflichtet, die für deren Sicherheit und Gesundheit bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen § 4 Abs. 1 ASchG. Eine Mindestgröße kennt § 4 nicht: Die Pflicht besteht ab der ersten beschäftigten Person. Die Größe des Betriebs ändert, wie ausführlich dokumentiert wird § 5 ASchG, nicht ob.
Wo das ASchG nicht gilt
Nicht anzuwenden ist es auf die Beschäftigung von § 1 Abs. 2 ASchG:
- Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht in Betrieben beschäftigt sind;
- Bediensteten des Bundes in Dienststellen, für die das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz gilt;
- Arbeitnehmern in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Landarbeitsgesetzes;
- Hausgehilfen und Hausangestellten in privaten Haushalten;
- Heimarbeitern im Sinne des Heimarbeitsgesetzes.
Für sie gelten eigene Vorschriften, die dieser Kurs nicht behandelt.
Was „Gefahren“ sind
Gefahren im Sinne des Gesetzes sind „arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen, die zu Fehlbeanspruchungen führen“ § 2 Abs. 7 ASchG; Gesundheit ist die physische und psychische Gesundheit § 2 Abs. 7a ASchG. Psychische Belastungen sind also kein Zusatz, sondern Teil jeder Evaluierung. Die Arbeitsinspektion hält fest, dass das ASchG das seit 2013 ausdrücklich betont (Arbeitsinspektion).
Die drei Schritte
- Ermitteln, welche Gefahren bestehen, insbesondere in sieben Bereichen von der Arbeitsstätte bis zur Arbeitsorganisation § 4 Abs. 1 ASchG;
- beurteilen, auch für besonders gefährdete oder schutzbedürftige Beschäftigte § 4 Abs. 2 ASchG;
- Maßnahmen festlegen zur Gefahrenverhütung, einschließlich Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen § 4 Abs. 3 ASchG.
Die Ergebnisse und die Maßnahmen sind schriftlich festzuhalten, „in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise“ § 5 ASchG. Was in dieses Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument gehört, zeigt Abschnitt 3.
Wer es machen darf
Verantwortlich ist der Arbeitgeber. Erforderlichenfalls sind geeignete Fachleute heranzuziehen; beauftragt werden können Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner und sonstige Fachleute wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen und insbesondere Arbeitspsychologen § 4 Abs. 6 ASchG.
Checkliste
- Wir haben Beschäftigte, die Evaluierungspflicht gilt also für uns.
- Unser Betrieb fällt unter keine der Ausnahmen von § 1 Abs. 2 ASchG.
- Unsere Evaluierung umfasst auch psychische Belastungen.
- Ergebnisse und Maßnahmen sind schriftlich festgehalten.
- Wir wissen, wer bei uns für die Evaluierung zuständig ist.
Quiz
Was sind „Gefahren“ im Sinne des ASchG?
- Nur Gefahren, die schon zu einem Unfall geführt haben
- Nur Unfallgefahren durch Maschinen
- Arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen, die zu Fehlbeanspruchungen führen
- Alles, was eine Versicherung als Risiko einstuft
Auflösung anzeigen
Richtig ist C: Arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen, die zu Fehlbeanspruchungen führen. § 2 Abs. 7 ASchG definiert Gefahren als arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen, die zu Fehlbeanspruchungen führen.
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) § 1, RIS, Fassung vom 4. Oktober 2026
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) § 2, RIS, Fassung vom 4. Oktober 2026
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) § 4, RIS, Fassung vom 4. Oktober 2026
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) § 5, RIS, Fassung vom 4. Oktober 2026
- Arbeitsinspektion: Arbeitsplatzevaluierung psychischer Belastung (gelesen am 4. Oktober 2026)
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und seine Verordnungen im Rechtsinformationssystem des Bundes (gelesen am 4. Oktober 2026). Nicht berücksichtigt sind Regeln für Bereiche außerhalb des ASchG, etwa die Land- und Forstwirtschaft oder den öffentlichen Dienst, und besondere Regeln für einzelne Arbeitsstoffe oder Branchen. Kein Angebot der Arbeitsinspektion, der AUVA oder der Wirtschaftskammer.